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Gefahrgutbeauftragtenverpflichtung, Gefahrgutbeautragten-Pflichten & Co

Seit dem Jahr 2000 besteht nunmehr für Unternehmen, die Gefahrgüter verpacken/befüllen, verladen, befördern, die Verpflichtung einen Gefahrgutbeauftragten zu benennen (ausgenommen sie führen nur  Transporte durch, die unter "Erleichterungen" fallen).

Die meisten Unternehmen haben auf Basis der gesetzlichen Vorgaben einen internen oder externen Gefahrgutbeauftragten bestellt (die Bestellung muß an das BMVIT gemeldet werden, rechtliche Grundlage ist jedoch nicht die Meldung an das Ministerium sondern die Bestellung durch die Unternehmensleitung bzw. der Vertrag mit der betreffenden Person).

In welchem Umfang und welcher Form der Gefahrgutbeauftragte seine Aufgaben und Pflichten (siehe dazu § 11 GGBG und ggf. Vollzugserlass 2007) wahrnimmt, richtet sich weitgehend nach den Anforderungen im Unternehmen. Nicht genügend ist es jedoch, dass der Gefahrgutbeauftragte nur in Besitz des entsprechenden Nachweises ist, ohne die notwendigen fortlaufenden Aktivitäten (Beratung, Schulung, Kontrolle und Überwachung, Berichtswesen) wahrzunehmen.

Siehe dazu auch eine recht übersichtliche Information der Wirtschaftskammer, die Sie hier downloaden können (Download GF Doks alg)

Weiters ist das Unternehmen verpflichtet - speziell dem internen Gefahrgutbeauftragten - die notwendigen Ressourcen zur Wahrnehmung der Tätigkeit (Regelwerke, Fortbildungskurse und Weiterbildungsveranstaltungen + der notwendigen Arbeitszeit) zur Verfügung zu stellen.

Insbesondere ist es wichtig, dass der Gefahrgutbeauftragte rechtzeitig eine anerkannte Fortbildung mit Prüfung besucht, damit sein Nachweis die Gültigkeit nicht verliert (Gültigkeit 5 Jahre ab Ausstellung, Verlängerung innerhalb des letzten Jahres). Da hier in der letzten Zeit vielfach Mängel festgestellt wurden, wird seit 2007 von der Exekutive auch geprüft, ob im Unternehmen ein Gefahrgutbeauftragter mit gültigem Nachweis, der seine Pflichten wahrnimmt, vorhanden ist. Vermeiden Sie Strafen und Beanstandungen und Verlängern Sie Ihren Gefahrgutbeauftragten-Nachweis rechtzeitig (ist die Frist von 5 Jahren vorbei, bleibt nur noch der erneute Besuch einer Erstausbildung mit Ablegung der Erstausbildungsprüfung). Für Details zu den nächsten anerkannten Ausbildungen klicken Sie hier.

Hinweis: Falls Sie in Ihrem Unternehmen nur bestimmte Klassen oder immer wiederkehrende Transportabläufe haben und nicht die volle Gefahrguttransportpalette, empfehlen wir Ihnen unbedingt den Besuch unseres Kombikurses für die Fortbildung - hier haben Sie die Möglichkeit auch als Fortbilder gegen einen geringen Unkostenbeitrag die Erstausbildungsteile zu besuchen und alle in Ihrem Unternehmen nicht geübten, aber für die Fortbildungsprüfung notwendigen Gefahrgutinhalte zu wiederholen.

Regelmäßige Fortbildung

Der Besuch der anerkannten Fortbildung mit Ablegung der entsprechenden Prüfung (alle 5 Jahre), reicht in der Praxis jedoch keineswegs aus. Alle 2 Jahre (nächste Änderung für Straße / Schiene / Binnenschifffahrt ab 01.01.2009 mit genereller Übergangsfrist 30.06.2009) werden die Gefahrguttransportvorschriften geändert und ein Auffrischung der Kenntnisse des Gefahrgutbeauftragten ist erforderlich. Im Zug der Änderungen der internationalen Übereinkommen wird in der Regel auch die Änderung und Anpassung der österreichischen Gesetzgebung erforderlich (nächste Änderung des GGBG voraussichtlich 1. Halbjahr 2009). In welcher Form dieses 2-jährige Wissens-Update erfolgen muss, ist im Gesetz nicht geregelt. Unerlässlich ist jedoch, dass es geschieht. Was haben Sie als Gefahrgutbeauftragter nunmehr für Möglichkeiten, dieses Wissensauffrischung durchzuführen:

- Sie besorgen sich die neuen Regelwerke und arbeiten die Vorschriften im Hinblick auf die Anforderungen im Unternehmen durch (Vorteil: relativ kostengünstig; Nachteil: sehr zeitintensiv. Gefahr, das Änderungen übersehen bzw. Formulierungen falsch interpretiert werden)

- Sie besuchen eine der Informationsveranstaltungen zu diesem Thema. (Vorteil: Sie erhalten einen groben Überblick zu den Änderungen, was Erleichterung beim Durcharbeiten der Regelwerke im Hinblick auf die Unternehmensanforderungen verschafft. mögliche Nachteile: die Information war nicht ausreichend umfangreich, zu allgemein, zu einseitig betrachtet, es bleiben bei der Umsetzung in die Praxis noch jede Menge Fragen offen).

- Sie besuchen den Gefahrguttag 2009 - Warum sich der Besuch des Gefahrguttages für Sie lohnt lesen Sie hier

Was tun, wenn Sie die Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten, neu übernehmen sollen, jedoch der nächste Erstausbildungskurs erst in absehbarer Zeit stattfindet?

Als Interner Gefahrgutbeauftragter

Für die Funktion des internen Gefahrgutbeauftragten darf die Meldung schon vor Besuch der Erstausbildung und Ablegung der Erstausbildungsprüfung erfolgen. In diesem Falle wird der Meldung an das Verkehrsministerium eine Anmeldebestätigung zur einer Erstausbildung bei einem anerkannten Schulungsveranstalter beigelegt. Nach erfolgter Ausbildung und Erhalt des Nachweises wird dieser dem Verkehrsministerium nachgereicht.

Als externer Gefahrgutbeauftragter

Für die Funktion des externen Gefahrgutbeauftragten und die entsprechende Meldung an das Ministerium ist grundsätzlich ein gültiger EU-Nachweis erforderlich. Falls Sie Ihre Aufgaben als externer Gefahrgutbeauftragter prompt übernehmen müssen und die geplante Ausbildung erst in absehbarer Zeit erfolgen kann, kontaktieren Sie uns, damit wir Ihnen entsprechende Lösungsvorschläge unterbreiten können.

Interner oder externer Gefahrgutbeauftragter?

Ob für Ihr Unternehmen ein interner oder externer Gefahrgutbeauftragter die bessere Lösung ist, hängt sehr von den Anforderungen im Unternehmen ab (Menge und Art der Gefahrguttransporte, Personalressourcen, etc. Wir zeigen Ihnen gerne kostenfrei und unverbindlich die Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten auf. kontaktieren Sie uns unverbindlich per Email an gefahrgut@other-sight.com oder rufen Sie uns unter Tel. +43(0)650 4500100 an.

Sollten Sie sich für den externen Gefahrgutbeauftragten entscheiden, übernehmen wir gerne diese Aufgabe für Ihr Unternehmen (als externer Gefahrgutbeauftragter Straße/Schiene oder Verantwortlicher für Seefracht/Luftfracht) Ihre Anfrage richten Sie bitte an gefahrgut@other-sight.com oder rufen Sie uns unter Tel. +43(0)650 4500100 an. Wir legen Ihnen unverbindlich und kostenlos ein für Ihr Unternehmen zugeschnittenes Angebot.