Kapitel 1.3 Unterweisung von Personen, die an
der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
Auszug aus dem ADR 2011
1.3.1
Anwendungsbereich
Die bei den Beteiligten gemäß
Kapitel 1.4 beschäftigten
Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, müssen in den Anforderungen, die die Beförderung gefährlicher Güter an ihren Arbeits- und
Verantwortungsbereich stellt, unterwiesen sein.
Arbeitnehmer müssen vor der Übernahme von
Pflichten nach den Vorschriften des Abschnitts 1.3.2 unterwiesen sein und dürfen
Aufgaben, für die eine erforderliche Unterweisung noch nicht
stattgefunden hat, nur unter der direkten Überwachung einer unterwiesenen
Person wahrnehmen. Die Unterweisung muss
auch die in Kapitel 1.10 aufgeführten besonderen Vorschriften für die Sicherung von
Beförderungen gefährlicher Güter
beinhalten.
Bem.
1.
Wegen der Ausbildung des Sicherheitsberaters siehe
Abschnitt 1.8.3.
2. Wegen der Ausbildung der Fahrzeugbesatzung
siehe Kapitel 8.2.
3. Für die Unterweisung in Bezug auf die Klasse 7
siehe auch Unterabschnitt 1.7.2.5.
4. Die Unterweisung muss vor der
Übernahme von Pflichten betreffend die Beförderung gefährlicher Güter erfolgen.
1.3.2 Art der
Unterweisung
Je nach Verantwortlichkeiten und Aufgaben muss die betreffende Person
in folgender Form unterwiesen sein:
1.3.2.1 Einführung
Das Personal muss mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften
für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht sein.
1.3.2.2 Aufgabenbezogene
Unterweisung
Das
Personal muss seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die
Beförderung gefährlicher Güter
regeln.
In den Fällen, in denen die Beförderung
gefährlicher Güter multimodale Transportvorgänge umfasst, muss das Personal die für
andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften
kennen.
1.3.2.3
Sicherheitsunterweisung
Entsprechend den bei der Beförderung gefährlicher Güter und ihrer Be- und Entladung möglichen
Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen
muss das Personal über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahrenunterwiesen sein.
Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal
die sichere Handhabung und die Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen.
1.3.2.4 Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen durch
Auffrischungskurse zu ergänzen, um Änderungen in den Vorschriften Rechnung zutragen.
1.3.3 Dokumentation
Aufzeichnungen der nach diesem Kapitel erhaltenen Unterweisung sind vom Arbeitgeber aufzubewahren
und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen müssen vom Arbeitgeber für den von der
zuständigen Behörde festgelegten Zeitraum aufbewahrt werden. Die
Aufzeichnungen der erhaltenen Unterweisung sind bei der Aufnahme einer neuen Tätigkeit zu überprüfen.
8.2.3
Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Personen mit Ausnahme der
Fahrzeugführer, die im Besitz einer
Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind
Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss
entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung
nach Kapitel 1.3 über die Bestimmungen erhalten haben, die
für die Beförderung dieser Güter gelten. Diese Vorschrift gilt z.B. für das vom Beförderer oder Absender beschäftigte Personal, das die gefährlichen Güter beladende und
entladende Personal, das Personal der Spediteure und Verlader sowie
die an der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße beteiligten Fahrzeugführer, die nicht im Besitz
einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 sind.
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