Kapitel 1.4 Sicherheitspflichten der Beteiligten
Auszug aus dem ADR
2011
1.4.1 Allgemeine Sicherheitsvorsorge
1.4.1.1 Die an der Beförderung
gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um
Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu
halten.
Sie haben jedenfalls die für sie jeweils
geltenden Bestimmungen des ADR einzuhalten.
1.4.1.2 Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die
öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu
versehen.
1.4.1.3 Das ADR kann bestimmte Pflichten der Beteiligten näher
bestimmen.
Unter der Voraussetzung, dass die in den
Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Pflichten beachtet werden, kann eine
Vertragspartei in ihrer nationalen
Gesetzgebung die einem genannten Beteiligten obliegenden Pflichten auf einen oder mehrere andere Beteiligte
übertragen, wenn sie der Auffassung ist, dass
dies keine Verringerung der Sicherheit zur Folge hat. Diese Abweichungen sind von der
Vertragspartei dem Sekretariat der
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien
zur Kenntnis
bringt.
Die Bestimmungen der Abschnitte
1.2.1, 1.4.2 und 1.4.3 über die Definitionen der Beteiligten und deren
jeweilige Pflichten berühren nicht die
Vorschriften des Landesrechts betreffend die rechtlichen Folgen (Strafbarkeit, Haftung usw.), die sich daraus
ergeben, dass der jeweilige Beteiligte z.B.
eine juristische Person, eine auf eigene Rechnung tätige Person, ein Arbeitgeber oder eine Person
im Angestelltenverhältnis
ist.
1.4.2 Pflichten der Hauptbeteiligten
Bem.
1. Verschiedene Beteiligte, denen in diesem Abschnitt Sicherheitspflichten
zugeordnet sind, können ein und dasselbe Unternehmen sein. Die Tätigkeiten und die entsprechenden Sicherheitspflichten eines Beteiligten können auch von
verschiedenen Unternehmen wahrgenommen
werden.
Bem. 2 Für radioaktive Stoffe siehe auch
Abschnitt 1.7.6.
1.4.2.1 Absender
1.4.2.1.1 Der Absender gefährlicher Güter ist verpflichtet, eine
den Vorschriften des ADR entsprechende Sendung zur Beförderung zu übergeben. Im Rahmen des Abschnitts
1.4.1 hat er
insbesondere:
a)
sich zu vergewissern, dass die gefährlichen Güter gemäß ADR klassifiziert und zur Beförderung zugelassen
sind;
b) dem Beförderer die erforderlichen Angaben und
Informationen und gegebenenfalls die erforderlichen Beförderungspapiere und Begleitpapiere (Genehmigungen, Zulassungen, Benachrichtigungen, Zeugnisse
usw.) unter Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften des Kapitels 5.4 und der Tabelle A des Kapitels 3.2
zu
liefern;
c) nur Verpackungen, Großverpackungen,
Großpackmittel (IBC) und Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC,
ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) zu verwenden, die
für die Beförderung der betreffenden Güter zugelassen und geeignet sowie mit den im ADR vorgeschriebenen Kennzeichnungen versehen
sind;
d) die Vorschriften über die Versandart und die
Versandbeschränkungen zu beachten;
e) dafür zu sorgen, dass auch ungereinigte und
nicht entgaste leere Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeuge, MEGC,ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer) oder ungereinigte leere Fahrzeuge,
Großcontainer und Kleincontainer für Güter in loser Schüttung entsprechend gekennzeichnet und bezettelt werden und dass ungereinigte leere Tanks ebenso
verschlossen und undurchlässig sind wie in
gefülltem Zustand.
1.4.2.1.2 Nimmt der Absender die Dienste anderer Beteiligter
(Verpacker, Verlader, Befüller usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass die Sendung den
Vorschriften des ADR entspricht. Er kann jedoch in den Fällen des Absatzes 1.4.2.1.1 a), b), c) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung
gestellten Informationen und Daten vertrauen.
1.4.2.1.3 Handelt der Absender im Auftrag eines Dritten, so hat
dieser den Absender schriftlich auf das gefährliche Gut hinzuweisen und ihm alle Auskünfte und Dokumente, die zur Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
1.4.2.2 Beförderer
1.4.2.2.1 Der Beförderer hat gegebenenfalls im Rahmen des
Abschnitts 1.4.1 insbesondere
a) zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen
Güter gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind;
b) sich zu vergewissern, dass alle im ADR
vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen
Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen
Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die
der Papierdokumentation zumindest gleichwertig
ist;
c) sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern,
dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten
oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen
usw.;
d) sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen,
Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
Bem. Tanks, Batterie-Fahrzeuge und MEGC
dürfen jedoch nach Ablauf dieses Datums unter den Vorschriften des
Unterabschnitts 4.1.6.10 (bei Batterie-Fahrzeugen
und MEGC, deren Elemente Druckgefäße sind), des Unterabschnitts 4.2.4.4, des Absatzes 4.3.2.4.4, 6.7.2.19.6, 6.7.3.15.6
oder
6.7.4.14.6 befördert
werden.
e) zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen
sind;
f) sich zu vergewissern, dass die für die
Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
g) sich zu vergewissern, dass die in den
schriftlichen Weisungen für den Fahrzeugführer vorgeschriebenen Ausrüstungen im Fahrzeug
mitgeführt werden.
Dies ist gegebenenfalls anhand der
Beförderungspapiere und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des
Containers und gegebenenfalls der Ladung
durchzuführen.
1.4.2.2.2 Der Beförderer kann jedoch in den Fällen des
Absatzes 1.4.2.2.1 a), b), e) und f) auf die ihm von anderen Beteiligten
zur Verfügung gestellten Informationen und
Daten vertrauen.
1.4.2.2.3 Stellt der Beförderer gemäß
Absatz 1.4.2.2.1 einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR fest, so
hat er die Sendung nicht zu befördern, bis
die Vorschriften erfüllt sind.
1.4.2.2.4 Wird unterwegs ein Verstoß festgestellt, der die
Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, so ist die Sendung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Verkehrssicherheit, eines
sicheren Abstellens der Sendung und der öffentlichen Sicherheit möglichst rasch anzuhalten.
Die Beförderung darf erst fortgesetzt werden,
wenn die Vorschriften erfüllt sind. Die für den verbleibenden Teil der Beförderung zuständige(n)
Behörde(n) kann (können) für die Fortsetzung der Beförderung eine
Genehmigung erteilen.
Können die Vorschriften nicht erfüllt werden und
wird für den verbleibenden Teil der Beförderung keine Genehmigung erteilt, gewährleistet
(gewährleisten) die zuständige(n) Behörde(n) dem Beförderer
die notwendige administrative Unterstützung. Dies gilt auch, wenn der Beförderer dieser (diesen) Behörde(n) mitteilt, dass ihm die
gefährlichen Eigenschaften der zur Beförderung übergebenen Güter vom Absender nicht angezeigt wurden und er auf Grund des insbesondere für
den Beförderungsvertrag geltenden Rechts wünscht, die Güter auszuladen, zu vernichten oder unschädlich zu machen.
1.4.2.3 Empfänger
1.4.2.3.1 Der Empfänger ist verpflichtet, die Annahme des Gutes
nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und nach dem Entladen zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR eingehalten
worden sind.
1.4.2.3.2 Wenn diese Prüfung im Falle eines Containers einen
Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, darf der Empfänger dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß
behoben worden ist.
1.4.2.3.3 Nimmt der Empfänger die Dienste anderer Beteiligter
(Entlader, Reiniger, Entgiftungsstelle usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit gewährleistet ist, dass den Vorschriften
der Absätze 1.4.2.3.1 und 1.4.2.3.2 des ADR entsprochen
wird.
1.4.3 Pflichten anderer
Beteiligter
Nachstehend sind die anderen Beteiligten und deren Pflichten beispielhaft aufgeführt. Die Pflichten der
anderen Beteiligten ergeben sich aus dem
vorstehenden Abschnitt 1.4.1, soweit diese wissen oder wissen
müssten, dass sie ihre Aufgaben im Rahmen einer Beförderung ausüben, die dem ADR unterliegt.
1.4.3.1 Verlader
1.4.3.1.1 Im Rahmen des Abschnitts
1.4.1 hat der Verlader insbesondere folgende Pflichten: Der
Verlader
a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur
übergeben, wenn sie gemäß ADR zur Beförderung zugelassen sind;
b) hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher
Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung beschädigt ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung
beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, zur Beförderung erst übergeben, wenn
der Mangel beseitigt worden ist; Gleiches gilt für ungereinigte leere Verpackungen;
c) hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in
Fahrzeuge, Großcontainer oder Kleincontainer die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
d) hat nach dem Verladen gefährlicher Güter in
Container die Vorschriften für die Gefahrenkennzeichnungen nach Kapitel 5.3 zu
beachten;
e) hat beim Verladen von Versandstücken die
Zusammenladeverbote auch unter Berücksichtigung der bereits im Fahrzeug oder Großcontainer befindlichen gefährlichen Güter sowie die Vorschriften über die
Trennung von Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln zu beachten.
1.4.3.1.2 Der Verlader kann jedoch in den Fällen des
Absatzes 1.4.3.1.1 a), d) und e) auf die ihm von anderen Beteiligten zur
Verfügung gestellten Informationen und Daten
vertrauen.
1.4.3.2 Verpacker
Im
Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Verpacker insbesondere zu
beachten:
a) die Verpackungsvorschriften und die
Vorschriften über die Zusammenpackung und
b) wenn er die Versandstücke zur Beförderung
vorbereitet, die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken.
1.4.3.3 Befüller
Im
Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Befüller insbesondere folgende
Pflichten: Der Befüller
a) hat sich vor dem Befüllen der Tanks zu
vergewissern, dass sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien
Zustand befinden;
b) hat sich zu vergewissern, dass bei
Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, Aufsetztanks, MEGC, ortsbeweglichen Tanks und Tankcontainern das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten
ist;
c) darf Tanks nur mit den für diese Tanks
zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen;
d) hat beim Befüllen des Tanks die Vorschriften
hinsichtlich gefährlicher Güter in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen zu
beachten;
e) hat beim Befüllen des Tanks den
höchstzulässigen Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der Füllung je Liter Fassungsraum für
das Füllgut einzuhalten;
f) hat nach dem Befüllen des Tanks die Dichtheit
der Verschlusseinrichtungen zu prüfen;
g) hat dafür zu sorgen, dass an den von ihm
befüllten Tanks außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
h) hat, wenn er die gefährlichen Güter zur
Beförderung vorbereitet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebene orangefarbene Kennzeichnung und die vorgeschriebenen Gefahrzettel oder Großzettel
(Placards) vorschriftsgemäß an den Tanks, an den Fahrzeugen und an den Groß- und Kleincontainern für die Beförderung in loser
Schüttung angebracht sind;
j) hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder
Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren
Vorschriften des Kapitels 7.3 sicherzustellen.
1.4.3.4 Betreiber eines Tankcontainers oder eines
ortsbeweglichen Tanks
Im
Rahmen des Abschnitts 1.4.1 hat der Betreiber eines Tankcontainers
oder eines ortsbeweglichen Tanks insbesondere dafür zu sorgen, dass:
a) die Vorschriften betreffend Bau, Ausrüstung,
Prüfungen und Kennzeichnung beachtet werden;
b) die Instandhaltung der Tanks und ihrer
Ausrüstungen in einer Weise durchgeführt wird, die gewährleistet, dass der Tankcontainer oder
der ortsbewegliche Tank unter normalen Betriebsbeanspruchungen
bis zur nächsten Prüfung die Vorschriften des ADR erfüllt;
c) eine außerordentliche Prüfung durchgeführt
wird, wenn die Sicherheit des Tankkörpers oder seiner Ausrüstungen durch Ausbesserung,
Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein
kann.
1.4.3.7 Entlader
Bem. In diesem Unterabschnitt umfasst das Entladen, wie in der Begriffsbestimmung für
Entlader in Abschnitt 1.2.1 angegeben, das
Absetzen, Entladen und
Entleeren.
1.4.3.7.1 Im Rahmen des Abschnitts
1.4.1 hat der Entlader insbesondere folgende
Pflichten:
Der Entlader
a)
hat sich durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem
Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC oder
Fahrzeug zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
b) hat vor und während der Entladung zu prüfen,
ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht. In diesem Fall
hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden;
c) hat alle anwendbaren Vorschriften für die
Entladung einzuhalten;
d) hat unmittelbar nach der Entladung des Tanks,
Fahrzeugs oder Containers
(i) gefährliche Rückstände zu entfernen, die sich
während des Entladevorgangs an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs oder Containers angehaftet haben;
(ii) den Verschluss der Ventile und der
Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
e) hat sicherzustellen, dass die vorgeschriebene
Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen oder Containern vorgenommen wird, und
f) hat dafür zu sorgen, dass bei vollständig
entladenen, gereinigten und entgifteten Containern keine Gefahrenkennzeichnungen gemäß
Kapitel
5.3 mehr sichtbar sind.
1.4.3.7.2 Nimmt der Entlader die Dienste anderer Beteiligter
(Reiniger, Entgiftungseinrichtung usw.) in Anspruch, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass den Vorschriften des
ADR entsprochen worden ist.
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