ADR 2011
1.2.1 Begriffsbestimmungen
Bem. In diesem Abschnitt sind alle allgemeinen und besonderen Begriffsbestimmungen aufgeführt. Im ADR
bedeutet:
A
Abfälle: Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist,
die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch
sonstige Entsorgungsverfahren.
Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter verendet.
Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der
Absender gemäß diesem Vertrag.
ADN: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
Binnenwasserstraßen.
Aerosol: siehe Druckgaspackung
Antragsteller: Im Fall der Konformitätsbewertung der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Land einer
Vertragspartei. Im Fall der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen ist
der Antragsteller die Prüfeinrichtung, der Betreiber oder deren bevollmächtigter Vertreter im Land einer
Vertragspartei.
Bem. Ausnahmsweise kann auch ein Dritter (z.B. ein Betreiber gemäß Begriffsbestimmung in Abschnitt
1.2.1) die Konformitätsbewertung beantragen.
ASTM: American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung) (ASTM
International, 100 Barr Harbor Drive, PO Box C700, West Conshohocken, PA, 19428-2959, Vereinigte Staaten von
Amerika).
Aufsetztank: Ein Tank - ausgenommen festverbundener Tank, ortsbeweglicher Tank, Tankcontainer und Element eines
Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC - mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Litern, der durch seine Bauart
nicht dazu bestimmt ist, Güter ohne Umschlag zu befördern, und der gewöhnlich nur in leerem Zustand
abgenommen werden kann.
Ausschließliche Verwendung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die alleinige Benutzung eines Fahrzeugs oder
eines Großcontainers durch einen einzigen Absender, wobei sämtliche Be- und Entladevorgänge
vor, während und nach der Beförderung entsprechend den Anweisungen des Absenders oder des
Empfängers ausgeführt werden.
Außenverpackung: Der äußere Schutz einer Kombinationsverpackung oder einer zusammengesetzten
Verpackung, einschließlich der Stoffe mit aufsaugenden Eigenschaften, der Polsterstoffe und aller anderen
Bestandteile, die erforderlich sind, um Innengefäße oder Innenverpackungen zu umschließen und
zu schützen.
B
Batterie-Fahrzeug: Ein Fahrzeug, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden sind
und die dauerhaft auf einer Beförderungseinheit befestigt sind. Als Elemente eines
Batterie-Fahrzeugs gelten Flaschen, Großflaschen, Druckfässer und Flaschenbünde sowie
Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter für in Absatz 2.2.2.1.1 definierte
Gase.
Bauart für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die Beschreibung eines radioaktiven Stoffes in
besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktiven Stoffes, eines Versandstückes oder einer
Verpackung, die dessen/deren vollständige .Identifizierung ermöglicht. Die Beschreibung kann
Spezifikationen, Konstruktionszeichnungen, Berichte über den Nachweis der Übereinstimmung mit den
Vorschriften und andere relevante Unterlagen enthalten.
Bauliche Ausrüstung:
a)
des Tanks eines Tankfahrzeugs oder eines
Aufsetztanks: die außen oder innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für
die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;
b)
des Tanks eines Tankcontainers: die außen oder
innen am Tankkörper angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder
die Stabilisierung;
c)
der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC:
die außen am Tankkörper oder Gefäß angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die
Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;
d)
eines Großpackmittels (IBC) (ausgenommen flexible
IBC): Verstärkungs-, Befestigungs-, Handhabungs-, Schutz- oder Stabilisierungsteile des
Packmittelkörpers (einschließlich des Palettensockels für Kombinations-IBC mit
Kunststoff-Innenbehälter).
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Baustahl: Stahl, dessen Mindestzugfestigkeit zwischen 360 N/mm2 und 440 N/mm2 liegt.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Bedeckter Container:siehe Container.
Bedecktes Fahrzeug: Ein offenes Fahrzeug, das zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen ist.
Bedienungsausrüstung:
a)
eines Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die
Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die
Messinstrumente;
b)
der Elemente eines Batterie-Fahrzeugs oder MEGC:
die Füll- und Entleerungseinrichtungen einschließlich des Sammelrohrsystems, die Sicherheitseinrichtungen
sowie die Messinstrumente;
c)
eines Großpackmittels (IBC): Befüllungs- und
Entleerungseinrichtungen und gegebenenfalls vorhandene Druckausgleichs- oder Lüftungseinrichtungen,
Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie Messinstrumente.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Beförderer: Das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag
durchführt.
Beförderung: Die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte
und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Guter in den Fahrzeugen,
Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung.
Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige
Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels
(Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und
Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie - außer für Kontrollzwecke der
zuständigen Behörde - unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des
zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
Beförderungsmittel: Für die Straßen- oder Eisenbahnbeförderung an Fahrzeug oder Wagen.
Beförderung in loser Schüttung:Beförderung von unverpackten festen Stoffen oder Gegenständen in Fahrzeugen oder
Containern; dieser Begriff gilt weder für Güter, die als Versandstücke, noch für Stoffe, die in
Tanks befördert werden.
Beförderungseinheit: Ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder eine Einheit aus einem Kraftfahrzeug mit
Anhänger.
Befüller:Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank,
ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in ein Batterie-Fahrzeug oder MEGC und/oder
in ein Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung
einfüllt.
Behälter(für Klasse 1): Als Innen- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen,
Fässer, Kannen oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen aller
Art.
Berechnungsdruck: Fiktiver Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger stark nach
oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muss wie der Prüfdruck, und nur
zur Bestimmung der Wanddicke des Tankkörpers dient, wobei die äußeren oder inneren
Verstärkungseinrichtungen unberücksichtigt bleiben [siehe auch Entleerungsdruck, Fülldruck,
höchster Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck]. Bem. Für ortsbewegliche Tanks
siehe Kapitel 6.7.
Bergungsverpackung:Sonderverpackung, in die beschädigte, defekte oder undichte Versandstücke mit gefährlichen Gütern oder
gefährliche Güter, die verschüttet wurden oder ausgetreten sind, eingesetzt werden, um diese zu
Zwecken der Wiedergewinnung oder der Entsorgung zu befördern.
Betreiber eines Tankcontainers oder eines ortsbeweglichen Tanks: Das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer oder der ortsbewegliche
Tank eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist.
Betriebsdruck: Der entwickelte Druck eines verdichteten Gases bei einer Bezugstemperatur von 15 °C
in einem vollen Druckgefäß. Bem. Für Tanks siehe Begriffsbestimmung für höchster
Betriebsdruck.
Bezugsstahl: Stahl mit einer Zugfestigkeit von 370 N/mm2 und einer garantierten Bruchdehnung von 27
%.
Brennstoffzelle: Eine elektrochemische Vorrichtung, welche die chemische Energie eines Brennstoffs in elektrische
Energie, Wärme und Reaktionsprodukte umwandelt.
Brennstoffzellen-Motor: Eine Vorrichtung, die für den Antrieb von Einrichtungen verwendet wird und die aus einer
Brennstoffzelle und ihrer Brennstoffversorgung besteht - unabhängig davon, ob diese in die
Brennstoffzelle integriert oder von dieser getrennt ist - und die alle Zubehörteile umfasst, die für
ihre Funktion notwendig sind.
C
CGA: Compressed Gas Association (Verband für verdichtete Gase) (CGA, 4221 Walney Road, 5th Floor,
Chantilly VA 20151-2923, Vereinigte Staaten von Amerika).
CIM: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von
Gütern (Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)) in der jeweils
geänderten Fassung.
CMR: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (Genf, 19. Mai
1956) in der jeweils geänderten Fassung.
Container: Ein Beförderungsgerät (Rahmenkonstruktion oder ähnliches Gerät), das von dauerhafter Beschaffenheit
und deshalb genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können, das besonders dafür
gebaut ist, um die Beförderung von Gütern durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Veränderung der
Ladung zu erleichtern,
das mit Vorrichtungen versehen ist, welche die Befestigung und
die Handhabung insbesondere beim Übergang von einem Beförderungsmittel auf ein anderes
erleichtern,
das so gebaut ist, dass die Befüllung und Entleerung
erleichtert wird,
das mit der Ausnahme von Containern zur Beförderung
radioaktiver Stoffe ein Innenvolumen von mindestens 1 m3 hat. (siehe auch bedeckter Container,
geschlossener Container, Großcontainer, Kleincontainer und offener Container). Ein
Wechselaufbau (Wechselbehälter) ist ein Container, der laut der europäischen Norm EN 283:1991
folgende Besonderheiten aufweist: er ist hinsichtlich der mechanischen Festigkeit ausschließlich für die
Beförderung mit Wagen oder Fahrzeugen im Land- und Fährverkehr
ausgelegt,
er ist nicht stapelbar
er kann von Fahrzeugen mit bordeigenen Mitteln auf Stützbeinen
abgesetzt und wieder aufgenommen werden.
Bem. Der Begriff Container schließt weder die üblichen Verpackungen, noch die
Großpackmittel (IBC), die Tankcontainer oder die Fahrzeuge ein. Dennoch darf ein
Container für die Beförderung radioaktiver Stoffe als Verpackung verwendet
werden.
Außerdem:
Bedeckter Container: Ein offener Container, der zum Schutz der Ladung mit einer Plane versehen
ist.
Geschlossener Container: Ein vollständig geschlossener Container mit einem starren Dach, starren Seitenwänden,
starren Stirnseiten und einem Boden. Der Begriff umfasst Container mit öffnungsfähigem Dach, sofern
das Dach während der Beförderung geschlossen ist.
Großcontainer:
a)
ein Container, der nicht der Begriffsbestimmung für
Kleincontainer entspricht;
b)
im Sinne des CSC ein Container mit einer durch die vier
unteren äußeren Ecken begrenzten Grundfläche (i) von mindestens 14 m2 (150 sq ft) oder (ii) von mindestens 7
m2 (75 sq ft), wenn er mit oberen Eckbeschlägen ausgerüstet ist.
Kleincontainer: Ein Container, der entweder Außenabmessungen (Länge, Breite oder Höhe) von weniger als 1,5 m
oder ein Innenvolumen von höchstens 3 m3 hat.
Offener Container: Ein Container mit offenem Dach oder ein
Flachcontainer.
CSC: Internationales Übereinkommen über sichere Container (Genf, 1972) in der jeweils geänderten
Fassung, herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) in
London.
CTU:siehe Güterbeförderungseinheit.
D
Dichte Umschließung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die vom Konstrukteur festgelegte Anordnung der
Verpackungsbauteile die ein Entweichen der radioaktiven Stoffe während der Beförderung verhindern
sollen.
Dichtheitsprüfung: Eine Prüfung, bei der die Dichtheit eines Tanks, einer Verpackung oder eines
Großpackmittels (IBC) sowie der Ausrüstung oder der Verschlusseinrichtungen geprüft wird. Bem.
Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Dosisleistung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die entsprechende Dosisleistung in Millisievert pro
Stunde.
Druckfass: Geschweißtes ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter und
höchstens 1000 Liter (z.B. zylindrisches Gefäß mit Rollreifen, kugelförmige Gefäße auf
Glätteinrichtungen).
Druckgaspackung (Aerosol): Nicht nachfüllbares Gefäß, das den Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 entspricht, aus Metall,
Glas oder Kunststoff hergestellt ist, ein verdichtetes, verflüssigtes oder unter Druck gelöstes Gas
mit oder ohne einen flüssigen, pastösen oder pulverförmigen Stoff enthält und das mit einer
Entnahmeeinrichtung ausgerüstet ist, die ein Ausstoßen des Inhalts in Form einer Suspension von festen oder
flüssigen Teilchen in einem Gas, in Form eines Schaums, einer Paste oder eines Pulvers oder in
flüssigem oder gasförmigem Zustand ermöglicht.
Druckgefäß:Ein Sammelbegriff für Flasche, Großflasche, Druckfass, verschlossener Kryo-Behälter,
Metallhydrid-Speichersystem und Flaschenbündel.
durch oder in: für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Durch oder in die Länder, in denen eine Sendung
befördert wird, jedoch werden Länder, „über" die eine Sendung in der Luft befördert wird, ausdrücklich
ausgeschlossen, vorausgesetzt, in diesen Ländern erfolgt keine planmäßige
Zwischenlandung.
E
ECE-Regelung: Eine Regelung als Anlage zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet
werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen
Vorschriften erteilt werden (Übereinkommen von 1958 in der jeweils geänderten
Fassung).
EG-Richtlinie: Von den zuständigen Institutionen der Europäischen Gemeinschaften verabschiedete Bestimmungen, die
für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind,
jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel
überlassen.
Einschließungssystem für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die vom Konstrukteur festgelegte und von der
zuständigen Behörde anerkannte Anordnung der spaltbaren Stoffe und der Verpackungsbauteile, die zur
Erhaltung der Kritikalitätssicherheit vorgesehen ist.
Empfänger: Der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den
Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger im Sinne des
ADR. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen,
welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
EN (-Norm): Vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) (CEN, Avenue Marnix 17, B-1000 Brüssel) veröffentlichte
europäische Norm.
Entlader: Das Unternehmen, das
a)
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank
von einem Fahrzeug absetzt oder
b)
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem
Fahrzeug oder Container entlädt oder
c)
gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug,
Aufsetztank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder aus einem Batterie-Fahrzeug, MEMU
oder MEGC oder aus einem Fahrzeug, Großcontainer oder Kleincontainer für Güter in
loser Schüttung oder einem Schüttgut-Container entleert.
Entleerungsdruck: Höchster Drucke der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt [siehe auch
Berechnungsdruck, Fülldruck, höchster Betriebsdruck (Überdruck) und
Prüfdruck].
Entwickelter Druck: Der Druck des Inhaltes eines Druckgefäßes bei Temperatur- und
Diffusionsgleichgewicht.
Entzündbare Bestandteile:(Druckgaspackungen): Entzündbare flüssige Stoffe, entzündbare feste Stoffe oder die im Handbuch Prüfungen und Kriterien
Teil III Unterabschnitt 31.1.3 Bem. 1 bis 3 definierten entzündbaren Gase oder Gasgemische. Durch diese
Bezeichnung werden pyrophore, selbsterhitzungsfähige oder mit Wasser reagierende Stoffe nicht erfasst. Die
chemische Verbrennungswärme ist durch eines der folgenden Verfahren zu bestimmen: ASTM D 240, ISO/FDIS
13943:1999 (E/F) 86.1 bis 86.3 oder NFPA 30B.
F
Fahrzeug:siehe Batterie-Fahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und
Tankfahrzeug.
Fass: Zylindrische Verpackung aus Metall, Pappe, Kunststoff, Sperrholz oder einem anderen
geeigneten Stoff mit flachen oder gewölbten Böden. Unter diesen Begriff fallen auch Verpackungen
anderer Form, z.B. runde Verpackungen mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackungen.
Nicht unter diesen Begriff fallen Holzfass und Kanister.
Fassungsraum eines Tankkörpers oder eines Tankkörperabteils für Tanks: Das gesamte Innenvolumen des Tankkörpers oder des Tankkörperabteils in Liter oder
Kubikmeter. Wenn es nicht möglich ist, den Tankkörper oder das Tankkörperabteil wegen seiner
Form oder seines Baus vollständig zu befüllen, ist dieser geringere Fassungsraum für die Bestimmung des
Füllungsgrades und die Kennzeichnung des Tanks zu verwenden.
Feinstblechverpackung:Verpackung mit rundem, elliptischem, rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt (auch konisch) sowie
Verpackung mit kegelförmigem Hals oder eimerförmige Verpackung aus Metall mit einer Wanddicke
unter 0,5 mm (z.B. Weißblech), mit flachen oder gewölbten Böden, mit einer oder mehreren Öffnungen, die nicht
unter die Begriffsbestimmung für Fass oder Kanister fällt.
Fester Stoff:
a)
ein Stoff mit einem Schmelzpunkt oder Schmelzbeginn über 20 °C
bei einem Druck von 101,3 kPa oder
b)
ein Stoff, der nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 nicht
flüssig ist oder der nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen Prüfverfahrens für die
Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) dickflüssig ist.
Festverbundener Tank: Ein Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 1000 Liter, der dauerhaft auf einem
Fahrzeug (das damit zum Tankfahrzeug wird) befestigt ist oder einen Bestandteil des
Fahrgestells eines solchen Fahrzeugs bildet.
Flammpunkt: Die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit der Luft ein
entzündbares Gemisch bilden.
Flasche: Ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von höchstens 150
Liter.
Flaschenbündel: Eine Einheit aus Flaschen, die aneinander befestigt und untereinander mit einem Sammelrohr
verbunden sind und die als untrennbare Einheit befördert werden. Der gesamte Fassungsraum darf 3000 Liter
nicht überschreiten; bei Flaschenbündeln, die für die Beförderung von giftigen Gasen der Klasse
2 (Gruppen, die gemäß Absatz 2.2.2.1.3 mit dem Buchstaben T beginnen) vorgesehen sind, ist dieser
Fassungsraum auf 1000 Liter begrenzt.
Flexibles Großpackmittel (IBC): Ein Großpackmittel, das aus einem mit geeigneten Bedienungsausrüstungen und
Handhabungsvorrichtungen versehenen Packmittelkörper besteht, der aus einer Folie, einem Gewebe
oder einem anderen flexiblen Werkstoff oder aus Zusammensetzungen von Werkstoffen dieser Art gebildet wird,
soweit erforderlich, mit einer inneren Beschichtung oder einer Auskleidung.
Flüssiger Stoff: Ein Stoff, der bei 50 °C einen Dampfdruck von höchstens 300 kPa (3 bar) hat und bei 20 °C und einem
Druck von 101,3 kPa nicht vollständig gasförmig ist und der
a)
bei einem Druck von 101,3 kPa einen Schmelzpunkt oder
Schmelzbeginn von 20 °C oder darunter hat oder
b)
nach dem Prüfverfahren ASTM D 4359-90 flüssig ist
oder
c)
nach den Kriterien des in Abschnitt 2.3.4 beschriebenen
Prüfverfahrens für die Bestimmung des Fließverhaltens (Penetrometerverfahren) nicht dickflüssig
ist.
Bem. Im Sinne der Tankvorschriften gelten als Beförderung in flüssigem
Zustand:
-
die Beförderung von gemäß oben stehender Definition
flüssigen Stoffen oder
-
die Beförderung von festen Stoffen, die in
geschmolzenem Zustand zur Beförderung aufgegeben werden.
Fülldruck:Höchster Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt [siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, höchster
Betriebsdruck (Überdruck) und Prüfdruck].
Füllungsgrad: Das Verhältnis zwischen der Masse an Gas und Masse an Wasser bei 15 °C, die ein für die Verwendung
vorbereitetes Druckgefäß vollständig ausfüllt (Fassungsraum).
G
Gas: Stoff, der
a)
bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa (3 bar) hat
oder
b)
bei 20 °C und dem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig
gasförmig ist.
Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC): Ein Beförderungsgerät, das aus Elementen besteht, die durch ein Sammelrohr miteinander verbunden
sind und die in einem Rahmen montiert sind. Als Elemente eines MEGC gelten Flaschen, Großflaschen,
Druckfässer und Flaschenbündel sowie Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als 450 Liter
für in Absatz 2.2.2.1. 1 definierte Gase. Bem. Für UN-MEGC siehe Kapitel
6.7.
Gaspatrone:siehe Gefäß, klein, mit Gas.
Gedecktes Fahrzeug: Ein Fahrzeug mit einem Aufbau, der geschlossen werden kann.
Gefährliche Güter: Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß ADR verboten oder nur unter in diesem
Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist.
Gefährliche Reaktion:
a)
eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher
Wärme;
b)
eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender,
oxidierender und/oder giftiger Gase;
c)
die Bildung ätzender Stoffe;
d)
die Bildung instabiler Stoffe;
e)
ein gefährlicher Druckanstieg (nur für
Tanks).
Gefäß: Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller
Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. (Siehe auch
Druckgefäß und Innengefäß).
Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone): Ein nicht nachfüllbares Gefäß, das den anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.2.6 entspricht und
das ein Gas oder Gasgemisch unter Druck enthält. Es kann mit einem Ventil ausgerüstet
sein.
Genehmigung/Zulassung:
Multilaterale Genehmigung/Zulassung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Eine je nach Fall durch die jeweils
zuständige Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der k und durch die zuständige Behörde
jedes Landes, durch oder in das eine Sendung zu befördern ist, erteilte
Genehmigung/Zulassung.
Unilaterale Zulassung für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Eine Zulassung einer Bauart, die nur von der
zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart erteilt werden
muss.
Ist das Ursprungsland keine Vertragspartei des ADR, so bedarf
die Genehmigung/Zulassung der Anerkennung durch die zuständige Behörde der ersten Vertragspartei des
ADR, die von der Sendung berührt wird (siehe Unterabschnitt 6.4.22.6).
Geschlossene Ladung: Jede Ladung, die von einem einzigen Absender kommt, dem der ausschließliche Gebrauch eines
Fahrzeugs oder Großcontainers vorbehalten ist, wobei alle Ladevorgänge nach den Anweisungen des
Absenders oder des Empfängers durchgeführt werden.
Bem. Der entsprechende Begriff für Zwecke der Klasse 7 ist „ausschließliche
Verwendung'.
Geschlossener Container:siehe
Container.
Geschütztes Großpackmittel (IBC): (für metallene IBC): Ein IBC, der mit einem zusätzlichen Schutz gegen Stöße
ausgestattet ist. Dieser Schutz kann z.B. aus einer Mehrschicht-(Sandwich-) oder Doppelwandkonstruktion oder
aus einem Rahmen mit Gitter aus Metall bestehen.
Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften (radioaktive Stoffe): Ein systematisches Programm von Maßnahmen, das von einer zuständigen Behörde
mit dem Ziel angewendet wird, die Einhaltung des ADR in der Praxis
sicherzustellen.
GHS (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals):
Die von den Vereinten Nationen mit Dokument ST/SG/AG10/30/Rev3 veröffentlichte dritte überarbeitete
Ausgabe des Global harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von
Chemikalien.
Großcontainer:siehe
Container
Großflasche: Nahtloses ortsbewegliches Druckgefäß mit einem Fassungsraum von mehr als 150 Liter bis
höchstens 3000 Liter.
Großpackmittel (IBC): Ortsbewegliche Tanks oder Tankcontainer, die
nicht in Kapitel 6.1 aufgeführt ist und:
a)
einen Fassungsraum hat von
i)
höchstens 3,0 m3 für feste und flüssige
Stoffe der Verpackungsgruppen II und III,
ii)
höchstens 1,5 m3 für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I, soweit diese in flexiblen IBC,
Kunststoff-IBC, Kombinations-IBC, IBC aus Pappe oder aus Holz verpackt
sind,
iii)
höchstens 3,0 m3 für feste Stoffe der
Verpackungsgruppe I, soweit diese in metallenen IBC verpackt
sind,
iv)
höchstens 3,0 m3 für radioaktive Stoffe der Klasse
7;
b)
für mechanische Handhabung ausgelegt
ist;
c)
den Beanspruchungen bei der Handhabung und Beförderung
standhalten kann, was durch die in Kapitel 6.5 festgelegten Prüfungen zu bestätigen
ist
[siehe auch flexibles Großpackmittel (IBC), Großpackmittel (IBC) aus Holz, Großpackmittel (IBC) aus Pappe,
Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter, metallenes Großpackmittel (IBC) und starrer
Kunststoff-IBC].
Bem.
1.
Tankcontainer, die den Vorschriften des Kapitels 6.7 oder 6.8 entsprechen, gelten nicht als Großpackmittel
(IBC).
2.
Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen, gelten nicht als Container im Sinne des
ADR.
Großpackmittel (IBC) aus Holz:Ein Großpackmittel aus Holz besteht aus einem starren oder zerlegbaren Packmittelkörper aus
Holz mit einer Innenauskleidung (aber keinen Innenverpackungen) sowie der geeigneten
Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung.
Großpackmittel (IBC) aus Pappe: Ein Großpackmittel, das aus einem Packmittelkörper aus Pappe mit oder ohne getrennten
oberen und unteren Deckeln, gegebenenfalls mit einer Innenauskleidung (aber keinen
Innenverpackungen), sowie der geeigneten Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung
besteht.
Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels (IBC): Die routinemäßige Ausführung von Arbeiten an flexiblen Kunststoff-IBC oder flexiblen
IBC aus Textilgewebe, wie:
a)
Reinigung oder
b)
Ersatz nicht integraler Bestandteile, wie nicht integrale
Auskleidungen und Verschlussverbindungen, durch Bestandteile, die den ursprünglichen Spezifikationen des
Herstellers entsprechen,
vorausgesetzt, diese Arbeiten haben keine negativen
Auswirkungen auf die Behältnisfunktion des flexiblen IBC und verändern nicht die
Bauart.
Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels
(IBC):Die Ausführung regelmäßiger Arbeiten an metallenen IBC, starren Kunststoff-IBC oder
Kombinations-IBC wie
a)
Reinigung;
b)
Entfernen und Wiederanbringen oder Ersetzen der Verschlüsse des
Packmittelkörpers (einschließlich der damit verbundenen Dichtungen) oder der
Bedienungsausrüstung entsprechend den ursprünglichen Spezifikationen des Herstellers, vorausgesetzt,
die Dichtheit des IBC wird überprüft; oder
c)
Wiederherstellen der baulichen Ausrüstung, die nicht
direkt die Funktion hat, ein gefährliches Gut einzuschließen oder einen Entleerungsdruck aufrechtzuerhalten,
um eine Übereinstimmung mit der geprüften Bauart herzustellen (z.B. Richten der Stützfüße oder der
Hebeeinrichtungen), vorausgesetzt, die Behältnisfunktion des IBC wird nicht
beeinträchtigt.
Repariertes Großpackmittel (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC, der
wegen eines Stoßes oder eines anderen Grundes (z.B. Korrosion, Versprödung oder andere Anzeichen einer
gegenüber der geprüften Bauart verminderten Festigkeit) so wiederhergestellt wurde, dass er wieder der
geprüften Bauart entspricht und in der Lage ist, den Bauartprüfungen standzuhalten. Für Zwecke des ADR gilt
das Ersetzen des starren Innenbehälters eines Kombinations-IBC durch einen den ursprünglichen
Spezifikationen des Herstellers entsprechenden Behälter als Reparatur. Dieser Begriff schließt jedoch nicht
die regelmäßige Wartung eines starren IBC ein. Der Packmittelkörper eines starren
Kunststoff-IBC und der Innenbehälter eines Kombinations-IBC sind nicht reparabel. Flexible
IBC sind, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde zugelassen ist, nicht
reparabel.
Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC):Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein
Kombinations-IBC:
a)
der sich, ausgehend von einem den Vorschriften nicht
entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt
oder
b)
der sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften
entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden Typ
ergibt.
Wiederaufgearbeitete IBC unterliegen denselben Vorschriften des ADR wie ein neuer IBC desselben Typs (siehe auch
Definition der Bauart in Absatz 6.5.6.1.1).
Großverpackung: Eine aus einer Außenverpackung bestehende Verpackung, die Gegenstände oder
Innenverpackungen enthält,
a)
für eine mechanische Handhabung ausgelegt ist
und
b)
eine Nettomasse von mehr als 400 kg oder einen Fassungsraum von
mehr als 450 Liter, aber ein Höchstvolumen von 3,0 m3 hat.
Wiederverwendete Großverpackung: Eine zur Wiederbefüllung vorgesehene Großverpackung, die nach einer Untersuchung als frei von
solchen Mängeln befunden wurde, die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten;
unter diese Begriffsbestimmung fallen insbesondere solche Großverpackungen, die mit gleichen oder
ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des
Produktes überwacht werden, befördert werden.
Güterbeförderungseinheit (CTU):Ein Fahrzeug, ein Container, ein Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank oder
ein MEGC
Bem. Diese Begriffsbestimmung gilt nur für die Anwendung der Sondervorschrift 302 des Kapitels 3.3 und
des Kapitels 5.5.
H
Handbuch Prüfungen und Kriterien: Fünfte überarbeitete Ausgabe der UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter Handbuch
Prüfungen und Kriterien, herausgegeben von den Vereinten Nationen
(ST/SG/AC.10/11/Rev5).
Handhabungsvorrichtung (für flexible IBC): Traggurte, Schlingen, Ösen oder Rahmen, die am Packmittelkörper
des IBC befestigt oder aus dem Packmittelkörper herausgebildet
sind.
Höchste Nettomasse: Die höchste Nettomasse des Inhalts einer einzelnen Verpackung oder die höchste Summe der
Massen der Innenverpackungen und ihrem Inhalt, ausgedrückt in
Kilogramm.
Höchster Betriebsdruck(Überdruck): Größter der drei folgenden Werte:
a)
höchster effektiver Druck, der im Tank während des
Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger Fülldruck);
b)
höchster effektiver Druck, der im Tank während des
Entleerens zugelassen ist (höchstzulässiger Entleerungsdruck);
c)
durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener
Fremdgase) bewirkter effektiver Überdruck im Tank bei der höchsten
Betriebstemperatur.
Wenn im Kapitel 4.3 nichts anderes vorgeschrieben ist, darf der
Zahlenwert dieses Betriebsdrucks (Überdruck) nicht geringer sein als der Dampfdruck (absolut) des Füllgutes
bei 50 °C.
Bei Tanks mit Sicherheitsventilen (mit oder ohne
Berstscheibe) mit Ausnahme von Tanks zur Beförderung verdichteter, verflüssigter oder gelöster
Gase der Klasse 2 ist der höchste Betriebsdruck (Überdruck) jedoch gleich dem vorgeschriebenen
Ansprechdruck dieser Sicherheitsventile (siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck,
Fülldruck und Prüfdruck). Bem.
1.
Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel
6.7.
2.
Für verschlossene Kryo-Behälter siehe Bem. zu Absatz
6.2.1.3.6.5.
Höchster Fassungsraum: Das höchste Innenvolumen von Gefäßen oder Verpackungen, einschließlich
Großverpackungen und Großpackmittel (IBC), ausgedrückt in m3 oder
Liter.
Höchster normaler Betriebsdruck für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Der höchste Druck über dem Luftdruck bei mittlerer
Meereshöhe, der sich in der dichten Umschließung im Laufe eines Jahres unter den Temperatur- und
Sonneneinstrahlungsbedingungen entwickeln würde, die den Umgebungsbedingungen während der Beförderung
ohne Entlüftung, äußere Kühlung durch ein Hilfssystem oder betriebliche Überwachung
entsprechen.
Höchstzulässige Bruttomasse:
a)
(für al le Arten von IBC außer für flexible IBC):
die Summe aus Masse des IBC und der gesamten Bedienungsausrüstung oder baulichen
Ausrüstung und höchstzulässiger Nettomasse;
b)
(für Tanks): die Summe aus Eigenmasse des Tanks
und höchster für die Beförderung zugelassener Ladung.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7. Höchstzulässige Ladung (für flexible
IBC): Höchste Nettomasse, für die ein IBC ausgelegt und für deren Beförderung er zugelassen
ist.
HolzfassVerpackung aus Naturholz mit rundem Querschnitt und bauchig geformten Wänden, die aus Dauben und Böden besteht
und mit Reifen versehen ist.
Horde (Klasse 1): Ein Blatt aus Metall, Kunststoff, Pappe oder einem anderen geeigneten Werkstoff, das in
die Innen-, Zwischen- oder Außenverpackungen eingesetzt und durch das eine kompakte Verstauung
in diesen Verpackungen ermöglicht wird. Die Oberfläche der Horde darf so geformt sein, dass
Verpackungen oder Gegenstände eingesetzt, sicher gehalten und voneinander getrennt werden
können.
I
IAEA: International Atomic Energy Agency (IAEO - Internationale Atomenergieorganisation) (IAEO, Postfach
100, A-1400 Wien). IBC: siehe Großpackmittel.
ICAO: International Civil Aviation Organization (Internationale Zivilluftfahrt-Organisation) (ICAO, 999
University Street, Montreal, Quebec H3C 5H7, Kanada.
IMDG-Code: Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Anwendungsbestimmungen
zu Kapitel VII Teil A des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
(SOLAS-Übereinkommen), herausgegeben von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO),
London.
IMO: International Maritime Organization (Internationale Seeschifffahrtsorganisation) (IMO, 4 Albert
Embankment, London SE1 7SR, Vereinigtes Königreich).
Innenauskleidung: Eine schlauchförmige Hülle oder ein Sack, die/der in eine Verpackung, einschließlich
Großverpackung oder Großpackmittel (IBC), eingesetzt wird, aber nicht ein Bestandteil davon
ist, einschließlich der Verschlussmittel für ihre/seine Öffnungen.
Innengefäß:Gefäß, das eine Außenverpackung erfordert, um seine Behältnisfunktion zu
erfüllen.
Innenverpackung: Verpackung, für deren Beförderung eine Außenverpackung erforderlich
ist.
Inspektionsstelle: Eine von der zuständigen Behörde zugelassene unabhängige Inspektions- und
Prüfstelle.
ISO (-Norm): Von der International Organization for Standardization (ISO - Internationale Organisation für
Normung) (ISO, 1, rue de Varembe, CH-1204 Genf 20) veröffentlichte internationale
Norm.
K
Kanister:Verpackung aus Metall oder Kunststoff von rechteckigem oder mehreckigem Querschnitt mit einer oder mehreren
Öffnungen.
Kiste: Rechteckige oder mehreckige vollwandige Verpackung aus Metall, Holz, Sperrholz,
Holzfaserwerkstoff, Pappe, Kunststoff oder einem anderen geeigneten Werkstoff. Sofern die Unversehrtheit der
Verpackung während der Beförderung dadurch nicht gefährdet wird, dürfen kleine Öffnungen
angebracht werden, um die Handhabung oder das Öffnen zu erleichtern oder um den Zuordnungskriterien zu
entsprechen.
Kleincontainer: siehe Container. Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt
2.2.7.2.
Kombinations-IBC mit Kunststoff-Innenbehälter: Ein IBC, der aus einem Rahmen in Form einer starren äußeren Umhüllung um einen
Kunststoff-Innenbehälter mit den Bedienungs- oder anderen baulichen Ausrüstungen besteht. Er ist so
ausgelegt, dass der Innenbehälter und die äußere Umhüllung nach der Zusammensetzung eine untrennbare Einheit
bilden, die als solche gefüllt, gelagert, befördert oder entleert wird.
Bem. Wenn der Ausdruck „Kunststoff' in Zusammenhang mit Innenbehältern von Kombinations-IBC verwendet
wird, schließt er auch andere polymere Werkstoffe wie Gummi ein.
Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug): Aus einem Innengefäß aus Glas, Porzellan oder Steinzeug und einer Außenverpackung
(aus Metall, Holz, Pappe, Kunststoff, Schaumstoff usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal
zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und
entleert wird. Bem. Der „Innenteil" der „Kombinationsverpackung' wird normalerweise als
„Innengefäß" bezeichnet. So ist zum Beispiel der „Innenteil" einer 6HA1-Kombinationsverpackung
(Kunststoff) ein solches „Innengefäß", da er normalerweise nicht dazu bestimmt ist, eine
Behältnisfunktion ohne seine "Außenverpackung" auszuüben, daher ist er keine
„Innenverpackung".
Kombinationsverpackung (Kunststoff): Aus einem Kunststoffinnengefäß und einer Außenverpackung (aus Metall, Pappe,
Sperrholz usw.) bestehende Verpackung. Ist sie einmal zusammengebaut, so bildet sie eine untrennbare
Einheit, die als solche gefüllt, gelagert, befördert und entleert wird. Bem. Siehe Bem. zu
„Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan oder Steinzeug)".
Konformitätsbewertung: Der Prozess der Überprüfung der Konformität eines Produkts nach den Vorschriften der Abschnitte
1.8.6 und 1.8.7 betreffend die Baumusterzulassung, die Überwachung der Herstellung und die erstmalige
Prüfung.
Kontrolltemperatur: Die höchste Temperatur, bei der das organische Peroxid oder der selbstzersetzliche Stoff sicher
befördert werden kann.
Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)2), die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container mit spaltbaren Stoffen zugeordnet
ist, für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Eine Zahl, anhand derer die Ansammlung von
Versandstücken, Umverpackungen oder Containern mit spaltbaren Stoffen überwacht
wird.
2)
Die Buchstaben „CSI" sind die Abkürzung des englischen
Ausdrucks „Criticality Safety Index". Kritische Temperatur: Die Temperatur, oberhalb der ein Stoff
nicht in flüssigem Zustand existieren kann.
Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Druckgefäß für die Beförderung tiefgekühlt verflüssigter
Gase mit einem Fassungsraum von höchstens 1000 Liter (siehe auch offener
Kryo-Behälter).
Kunststoffgewebe (für flexible IBC): Werkstoff aus gedehnten Bändern oder Einzelfasern eines geeigneten
Kunststoffes. L
Luftdicht verschlossener Tank: Ein Tank für die Beförderung flüssiger Stoffe mit einem Berechnungsdruck von
mindestens 4 bar oder für die Beförderung fester (pulverförmiger oder körniger) Stoffe
ungeachtet seines Berechnungsdrucks, dessen Öffnungen luftdicht verschlossen sind und
der
nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben, ähnlichen
Sicherheitseinrichtungen oder Vakuumventilen ausgerüstet ist oder
nicht mit Sicherheitsventilen, Berstscheiben oder
ähnlichen Sicherheitseinrichtungen, jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist,
die
dem Absatz 6.8.2.2.3 entsprechen,
oder
mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10
eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, nicht jedoch mit Vakuumventilen ausgerüstet ist
oder
mit Sicherheitsventilen, denen gemäß Absatz 6.8.2.2.10
eine Berstscheibe vorgeschaltet ist, und mit Vakuumventilen ausgerüstet ist, die dem Absatz 6.8.2.2.3
entsprechen.
M
Masse eines Versandstückes: Sofern nichts anderes bestimmt ist, die Bruttomasse des Versandstückes. Die Masse der für
die Beförderung der Güter verwendeten Container und Tanks ist in den Bruttomassen nicht
enthalten.
MEGC:siehe Gascontainer mit mehreren Elementen.
MEMU: siehe Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit
Explosivstoff.
Metallenes Großpackmittel (IBC):Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus Metall sowie der geeigneten
Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung besteht.
Metallhydrid-Speichersystem: Ein einzelnes vollständiges Wasserstoff- Speichersystem, das ein Gefäß, ein Metallhydrid, eine
Druckentlastungseinrichtung, ein Absperrventil, eine Bedienungsausrüstung und innere Bestandteile
enthält und nur für die Beförderung von Wasserstoff verwendet wird.
Mitglied der Fahrzeugbesatzung: Ein Fahrer oder jede andere Person, die den Fahrer aus Sicherheits-, Sicherungs-, Ausbildungs- oder
Betriebsgründen begleitet.
Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff (MEMU)
3): Eine Einheit oder ein Fahrzeug, auf dem eine Einheit befestigt ist, zur Herstellung und zum
Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff aus gefährlichen Gütern, die selbst
keine explosiven Stoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff sind. Die Einheit besteht aus verschiedenen
Tanks, Schüttgut-Containern und Herstelleinrichtungen sowie aus Pumpen und der damit zusammenhängenden
Ausrüstung. Die MEMU kann verschiedene besondere Laderäume für verpackte explosive Stoffe oder Gegenstände
mit Explosivstoff haben.
3)
Die Buchstaben „MEMU" sind die Abkürzung des englischen
Ausdrucks „Mobile Explosives Manufacturing Unit".
Bem. Obwohl die Begriffsbestimmung für MEMU den Ausdruck „zur Herstellung und zum Laden von explosiven
Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff' enthält, gelten die Vorschriften für MEMU nur für die
Beförderung und nicht für die Herstellung und das
Laden von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit
Explosivstoff.
N
n.a.g.-Eintragung (nicht anderweitig genannte Eintragung): Eine Sammelbezeichnung, der solche Stoffe, Gemische, Lösungen oder Gegenstände zugeordnet werden
können, die
in Kapitel 3.2 Tabelle A nicht namentlich genannt sind
und
chemische, physikalische und/oder gefährliche Eigenschaften
besitzen, die der Klasse, dem Klassifizierungscode, der Verpackungsgruppe und der Benennung der
n.a.g.-Eintragung entsprechen.
Nominaler Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes:
Das Nennvolumen in Liter des im Gefäß enthaltenen gefährlichen Stoffes. Bei Flaschen
für verdichtete Gase muss der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) dem Fassungsraum für Wasser der
Flasche entsprechen.
Notfalltemperatur: Die Temperatur, bei der bei Ausfall der Temperaturkontrolle Notfallmaßnahmen zu ergreifen
sind.
O
Offener Container:siehe
Container.
Offener Kryo-Behälter: Ortsbewegliches wärmeisoliertes Gefäß für tiefgekühlt verflüssigte Gase, das durch
ständiges Entlüften des tiefgekühlt verflüssigten Gases auf Umgebungsdruck gehalten
wird.
Offenes Fahrzeug: Ein Fahrzeug, dessen Ladefläche offen oder nur mit Seitenwänden und einer Rückwand versehen
ist.
Offshore-Schüttgut-Container: Ein Container für Güter in loser Schüttung,, der besonders für die wiederholte Verwendung für die
Beförderung von, zu und zwischen Offshore-Einrichtungen ausgelegt ist. Ein
Offshore-Schüttgut-Container wird nach den Richtlinien für die Zulassung von auf hoher See angesetzten
Offshore-Containern, die von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Dokument
MSC/Circ.860 festgelegt wurden, ausgelegt und gebaut.
Ortsbeweglicher Tank: Ein multimodaler Tank, der, wenn er für die Beförderung^ von in Absatz 2.2.2.1.1
definierten Gasen verwendet wird, einen Fassungsraum von mehr als 450 Liter hat, der
Begriffsbestimmung im Kapitel 6.7 oder im IMDG-Code entspricht und in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 10
mit einer Anweisung für ortsbewegliche Tanks (Code T) aufgeführt ist.
P
Packmittelkörper (für alle Arten von IBC außer für Kombinations-IBC): Eigentlicher Behälter,
einschließlich der Öffnungen und deren Verschlüsse, jedoch ohne
Bedienungsausrüstung.
Prüfdruck: Druck, der bei einer Druckprüfung für die erstmalige oder wiederkehrende Prüfung anzuwenden ist
[siehe auch Berechnungsdruck, Entleerungsdruck, Fülldruck und höchster Betriebsdruck
(Überdruck) ].
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel 6.7.
Q
Qualitätssicherung: Ein systematisches Überwachungs- und Kontrollprogramm, das von jeder Organisation oder Stelle mit
dem Ziel angewendet wird, dass die im ADR vorgeschriebenen Sicherheitsvorschriften in der Praxis eingehalten
werden.
R
Radioaktiver Inhalt für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7: Die radioaktiven Stoffe mit allen kontaminierten oder
aktivierten festen Stoffen, flüssigen Stoffen und Gasen innerhalb der
Verpackung.
Recycling-Kunststoffe: Werkstoffe, die aus gebrauchten Industrieverpackungen wiedergewonnen, gereinigt und für die
Verarbeitung zu neuen Verpackungen vorbereitet wurden.
Regelmäßige Wartung eines flexiblen Großpackmittels
(IBC):siehe Großpackmittel (IBC). Regelmäßige Wartung eines starren Großpackmittels
(IBC):siehe Großpackmittel (IBC). Rekonditionierte Verpackung:Verpackung,
insbesondere
a)
ein Metallfass:
i)
das so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe wieder
ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts, ebenso wie innere und äußere
Korrosion sowie äußere Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden,
ii)
das wieder in seine ursprüngliche Form und sein ursprüngliches
Profil gebracht wurde, wobei die Falze (soweit vorhanden) gerichtet und abgedichtet und alle Dichtungen, die
nicht integrierter Teil der Verpackung sind, ausgetauscht wurden und
iii)
das nach der Reinigung aber vor dem erneuten Anstrich
untersucht wurde, wobei Verpackungen, die sichtbare kleine Löcher, eine wesentliche Verminderung der
Materialstärke, eine Ermüdung des Metalls, beschädigte Gewinde oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel
aufweisen, zurückgewiesen werden müssen;
b)
ein Fass oder Kanister aus
Kunststoff:
i)
das/der so gereinigt wurde, dass die Konstruktionswerkstoffe
wieder ihr ursprüngliches Aussehen erhalten und dabei alle Reste des früheren Inhalts sowie äußere
Beschichtungen und Bezettelungen entfernt wurden,
ii)
dessen Dichtungen, die nicht integrierter Teil der
Verpackung sind, ausgetauscht wurden und
iii)
das/der nach der Reinigung untersucht wurde, wobei
Verpackungen, die sichtbare Schäden, wie Risse, Falten oder Bruchstellen, oder beschädigte Gewinde
oder Verschlüsse oder andere bedeutende Mängel aufweisen, zurückgewiesen werden
müssen.
Repariertes Großpackmittel (IBC): Ein metallener IBC, ein starrer Kunststoff-IBC oder ein Kombinations-IBC, der
wegen eines Stoßes oder eines anderen Grundes (z.B. Korrosion, Versprödung oder andere Anzeichen einer
gegenüber der geprüften Bauart verminderten Festigkeit) so wiederhergestellt wurde, dass er wieder der
geprüften Bauart entspricht und in der Lage ist, den Bauartprüfungen standzuhalten. Für Zwecke des ADR gilt
das Ersetzen des starren Innenbehälters eines Kombinations-IBC durch einen der ursprünglichen
Bauart desselben Herstellers entsprechenden Behälter als Reparatur. Dieser Begriff schließt jedoch nicht die
regelmäßige Wartung eines starren IBC ein. Der Packmittelkörper eines starren
Kunststoff-IBC und der Innenbehälter eines Kombinations-IBC sind nicht reparabel. Flexible
IBC sind, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde zugelassen ist, nicht
reparabel.
RID: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter [Anhang C des COTIF
(Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr)].
S
Sack: Flexible Verpackung aus Papier, Kunststofffolien, Textilien, gewebten oder anderen
geeigneten Werkstoffen.
SADT (self-accelerating decompoation temperature): Die niedrigste Temperatur, bei der sich ein Stoff in versandmäßiger Verpackung unter
Selbstbeschleunigung zersetzen kann. Die Vorschriften zur Bestimmung der SADT und der Auswirkungen
beim Erwärmen unter Einschluss sind im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil II
enthalten.
Sammeleintragung: Eine definierte Gruppe von Stoffen oder Gegenständen (siehe Unterabschnitt 2.1.1.2 Buchstaben B, C
und D).
Saug-Druck-Tank für Abfälle: Ein hauptsächlich für die Beförderung gefährlicher Abfälle verwendeter
festverbundener Tank, Aufsetztank, Tankcontainer oder Tankwechselaufbau
(Tankwechselbehälter), der in besonderer Weise gebaut oder ausgerüstet ist, um die Be- und Entladung von
Abfällen gemäß den Vorschriften des Kapitels 6.10 zu erleichtern.
Ein Tank, der vollständig den Vorschriften des Kapitels 6.7
oder 6.8 entspricht, gilt nicht als Saug-Druck-Tank für Abfälle.
Schüttgut-Container: Ein Behältnissystem (einschließlich eventueller Auskleidungen oder Beschichtungen), das für die
Beförderung fester Stoffe in direktem Kontakt mit dem Behältnissystem vorgesehen ist. Verpackungen,
Großpackmittel (IBC), Großverpackungen und Tanks sind nicht
eingeschlossen.
Ein Schüttgut-Container:
ist von dauerhafter Beschaffenheit und genügend
widerstandsfähig, um wiederholt verwendet werden zu können,
ist besonders dafür gebaut, um die Beförderung von
Gütern durch ein oder mehrere Beförderungsmittel ohne Veränderung der Ladung
zu
erleichtern,
ist mit Vorrichtungen versehen, welche die Handhabung
erleichtern, hat einen Fassungsraum von mindestens 1,0 m3
Bespiele für Schüttgut-Container sind Container,
Offshore-Schüttgut-Container, Mulden, Silos für Güter in loser Schüttung, Wechselaufbauten
(Wechselbehälter), trichterförmige Container, Rollcontainer, Ladeabteile von
Fahrzeugen.
Sendung: Ein einzelnes Versandstück oder mehrere Versandstücke oder eine Ladung
gefährlicher Güter, die ein Absender zur Beförderung
aufgibt.
Sicherheitsventil: Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen einen
unzulässigen inneren Überdruck.
Spule (Klasse 1): Eine Einrichtung aus Kunststoff, Holz, Pappe, Metall oder einem anderen geeigneten
Werkstoff, die aus einer Spinde und gegebenenfalls aus Seitenwänden an jedem Ende der Spindel besteht. Die
Stoffe und Gegenstände müssen auf die Spindel aufgewickelt und gegebenenfalls durch die Seitenwände gesichert
werden können.
Starrer Innenbehälter (für Kombinations-IBC): Behälter, der seine gewöhnliche Form in leerem Zustand beibehält,
ohne dass die Verschlüsse am richtigen Ort sind und ohne dass er durch die äußere Umhüllung gestützt wird.
Innenbehälter, die nicht „starr" sind, gelten als „flexibel".
Starrer Kunststoff-IBC: Ein Großpackmittel (IBC), das aus einem Packmittelkörper aus starrem Kunststoff
besteht und mit einem Rahmen und einer geeigneten Bedienungsausrüstung versehen sein
kann.
Staubdichte Verpackung:Verpackung, die gegen trockenen Inhalt, einschließlich während der Beförderung entstandener
feinstaubiger fester Stoffe, undurchlässig ist.
T
Tank: Ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung. Wenn
der Begriff allein verwendet wird, umfasst er die in diesem Abschnitt definierten Tankcontainer,
ortsbeweglichen Tanks, Aufsetztanks und festverbundenen Tanks sowie die Tanks als Elemente von
Batterie-Fahrzeugen oder MEGC.
Bem. Für ortsbewegliche Tanks siehe Unterabschnitt 6.7.4.1.
Tankakte: Ein Dokument, das alle technisch relevanten Informationen eines Tanks, eines
Batterie-Fahrzeugs oder eines MEGC, wie die in den Unterabschnitten 6.8.2.3, 6.8.2.4 und
6.8.3.4 genannten Bescheinigungen, enthält.
Tankcontainer: Ein Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung für Container entspricht, das aus einem
Tankkörper und den Ausrüstungsteilen besteht, einschließlich der Einrichtungen, die das Umsetzen des
Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben, das für die
Beförderung von gasförmigen, flüssigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen verwendet
wird und das einen Fassungsraum von mehr als 0,45 m3 (450 Liter) hat, wenn es für die Beförderung von
in Absatz 2.2.2.1.1 definierten Gasen verwendet wird.
Bem.Großpackmittel (IBC), die den Vorschriften des Kapitels 6.5 entsprechen, gelten nicht als
Tankcontainer.
Tankfahrzeug: Ein Fahrzeug mit einem oder mehreren festverbundenen Tanks zur Beförderung von
flüssigen, gasförmigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen. Es besteht - außer dem eigentlichen
Fahrzeug oder einem Fahrgestell - aus einem oder mehreren Tankkörpern, deren Ausrüstungsteilen
und den Verbindungsteilen zum Fahrzeug oder zum Fahrgestell.
Tankkörper: Tankmantel und Tankböden, die den Stoff einschließen (einschließlich der Öffnungen und ihrer
Deckel). Bem.
1.
Gefäße fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.
2.
Für ortsbewegliche Tanks siehe Kapitel
6.7.
Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter): Ein Tankwechselaufbau (Tankwechselbehälter) gilt als
Tankcontainer.
Technische Anweisungen der ICAO: Technische Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr, Ergänzung zu
Anhang 18 zum Chicagoer Übereinkommen für den internationalen Zivilluftverkehr (Chicago, 1944), herausgegeben
von der Internationalen Zivilluftfährt-Organisation (ICAO), Montreal.
Technische Benennung: Eine anerkannte chemische Benennung, gegebenenfalls eine anerkannte biologische Benennung oder eine
andere Benennung, die üblicherweise in wissenschaftlichen und technischen Handbüchern, Zeitschriften und
Texten verwendet wird (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1).
Tierische Stoffe: Tierkörper, Tierkörperteile oder tierische Futtermittel.
Transportkennzahl (TI)[4],die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Container
oder unverpackten LSA-I-Stoffen oder SCO-I-Gegenständen zugeordnet ist, für die Beförderung von Stoffen
der Klasse 7: Eine Zahl, anhand derer die Strahlenexposition überwacht
wird.
U
UIC: Internationaler Eisenbahnverband (UIC, 16 rue Jean Rey, F-75015 Paris,
Frankreich).
Umverpackung: Eine Umschließung, die (im Falle der Klasse 7 von einem einzigen Absender) für die Aufnahme
von einem oder mehreren Versandstücken und für die Bildung einer Einheit zur leichteren Handhabung und
Verladung während der Beförderung verwendet wird. Bespiele für Umverpackungen
sind:
a)
eine Ladeplatte, wie eine Palette, auf die mehrere
Versandstücke gestellt oder gestapelt werden und die durch Kunststoffband, Schrumpf- oder Dehnfolie
oder andere geeignete Mittel gesichert werden, oder
b)
eine äußere Schutzverpackung wie eine Kiste oder ein Verschlag.
UNECE: United Nations Economic Commission for Europe (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa) (UNECE, Palais des Nations, 8-14 avenue de la Paix, CH-1211 Genf 10,
Schweiz).
UN-Modellvorschriften: Die Modellvorschriften, die in der Anlage der sechzehnten überarbeiteten Ausgabe der
UN-Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter, herausgegeben von den Vereinten Nationen
(ST/SG/AC.10/1/Rev16), enthalten sind.
UN-Nummer: Vierstellige Zahl als Nummer zur Kennzeichnung von Stoffen oder Gegenständen gemäß
UN-Modelvorschriften
Unternehmen: Jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder
jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede staatliche
Einrichtung, unabhängig davon, ob diese über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde
mit Rechtspersönlichkeit abhängt.
V
Vakuumventil: Eine selbsttätige druckabhängige federbelastete Einrichtung zum Schutz des Tanks gegen einen
unzulässigen inneren Unterdruck.
Verbrennungsheizgerät: Eine Einrichtung, die unmittelbar einen flüssigen oder gasförmigen Brennstoff verwendet und keine
Abwärme des Antriebsmotors des Fahrzeugs aufnimmt.
Verlader: Das Unternehmen, das
a)
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein
Fahrzeug oder Container verlädt oder
b)
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank
auf ein Fahrzeug verlädt.
Verpacker:Das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich
Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke
zur Beförderung vorbereitet.
Verpackung:Ein oder mehrere Gefäße und alle anderen Bestandteile und Werkstoffe, die notwendig sind, damit die Gefäße
ihre Behältnis- und andere Sicherheitsfunktionen erfüllen können [siehe auch Außenverpackung,
Bergungsverpackung, Feinstblechverpackung, Großpackmittel (IBC), Großverpackung, Innenverpackung,
Kombinationsverpackung (Kunststoff), Kombinationsverpackung (Glas, Porzellan, Steinzeug), rekonditionierte
Verpackung, staubdichte Verpackung, Zwischenverpackung, wiederaufgearbeitete Verpackung, wieder verwendete
Verpackung und zusammengesetzte Verpackung].
Verpackungsgruppe: Eine Gruppe, der gewisse Stoffe auf Grund ihres Gefahrengrades während der Beförderung für
Verpackungszwecke zugeordnet sind. Die Verpackungsgruppen haben folgende Bedeutung, die in Teil 2
genauer erläutert wird: Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr Verpackungsgruppe II:
Stoffe mit mittlerer Gefahr Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer
Gefahr.
Bem. Bestimmte Gegenstände, die gefährliche Stoffe enthalten, sind ebenfalls einer Verpackungsgruppe
zugeordnet.
Versandstück: Das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der
Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst
die Druckgefäße für Gase gemäß Begriffsbestimmung in diesem Abschnitt sowie die Gegenstände, die wegen
ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen
befördert werden dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff gilt weder für
Güter die in loser Schüttung befördert werden, noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.
Bem. Für radioaktive Stoffe siehe Unterabschnitt 2.2.7.2, Absatz 4.1.9.1.1 und Kapitel
6.4.
Verschlag: Eine Außenverpackung, die eine durchbrochene Oberfläche aufweist. Verschluss: Eine
Einrichtung, die dazu dient, die Öffnung eines Gefäßes zu verschließen.
W
Wechselaufbau (Wechselbehälter):siehe Container.
Wiederaufgearbeitetes Großpackmittel (IBC):siehe Großpackmittel
(IBC).
Wiederaufgearbeitete Großverpackung: Eine Großverpackung aus Metall oder aus starrem Kunststoff:
a)
die sich ausgehend von einem den Vorschriften nicht
entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines den Vorschriften entsprechenden UN-Typs ergibt
oder
b)
die sich aus der Umwandlung eines den Vorschriften
entsprechenden UN-Typs in einen anderen, den Vorschriften entsprechenden UN- Typ
ergibt.
Wiederaufgearbeitete Großverpackungen unterliegen denselben Vorschriften des ADR wie eine neue Großverpackung desselben
Typs
(siehe auch Definition der Bauart in Absatz
6.6.5.1.2).
Wiederaufgearbeitete Großverpackung:siehe
Großverpackung.
Wiederverwendete Großverpackung:siehe
Großverpackung.
Wiederaufgearbeitete Verpackung:Verpackung,
insbesondere
a) ein Metalfass:
i)
das sich, ausgehend von einem den Vorschriften des Kapitels 6.1
nicht entsprechenden Typ, aus der Fertigung eines UN- Verpackungstyps ergibt, der diesen Vorschriften
entspricht;
ii)
das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps, der den
Vorschriften des Kapitels 6.1 entspricht, in einen anderen Typ, der denselben Vorschriften entspricht, ergibt
oder
iii) bei dem fest angebaute Konstruktionsbestandteile (wie
nicht abnehmbare Deckel) ausgetauscht wurden; b) ein Fass aus
Kunststoff:
i)
das sich aus der Umwandlung eines UN-Verpackungstyps in einen
anderen UN-Verpackungstyp ergibt (z.B. 1H1 in 1H2) oder
ii)
bei dem fest eingebaute Konstruktionsbestandtale ausgetauscht
wurden.
Wieder aufgearbeitete Fässer unterliegen den
Vorschriften des Kapitels 6.1, die für neue Fässer des gleichen Typs
gelten.
Wiederverwendete Verpackung: Eine Verpackung, die nach einer Untersuchung als frei von solchen Mängeln befunden wurde,
die das erfolgreiche Bestehen der Funktionsprüfungen beeinträchtigen könnten; unter diese Definition fallen
insbesondere solche Verpackungen, die mit gleichen oder ähnlichen verträglichen Gütern wiederbefüllt
und innerhalb von Vertriebsnetzen, die vom Absender des Produktes überwacht werden, befördert
werden.
Z
Zusammengesetzte Verpackung: Für die Beförderung zusammengesetzte Verpackung, bestehend aus einer oder mehreren
Innenverpackungen, die nach Unterabschnitt 4.1.1.5 in eine Außenverpackung eingesetzt sein
müssen.
Bem. Der „Innenteil" der „zusammengesetzten Verpackung' wird immer
als“Jnnenverpackung“, nicht als „Innengefäß“ bezeichnet. Eine Glasflasche ist ein Beispiel
einer solchen „Jnnenverpackung“.
Zuständige Behörde: Die Behörde(n) oder sonstige Stelle(n), die in jedem Staat in jedem Einzelfall gemäß Landesrecht
als solche bestimmt wird (werden).
Zwischenverpackung: Eine Verpackung, die sich zwischen Innenverpackungen oder Gegenständen und einer
Außenverpackung befindet.
[4]Die Buchstaben „TI" sind die Abkürzung des englischen Ausdrucks „Transport
Index".
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