Basisangaben für das ADR Beförderungspapier
Auszug aus dem ADR 2011
5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein
müssen
5.4.1.1.1Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand
muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
a) die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN" vorangestellt
werden;
b) die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung,
sofern zutreffend (siehe Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Absatz
3.1.2.8.1.1);
c) für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b
angegebene Klassifizierungscode.
Wenn in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 andere Nummern der Gefahrzettelmuster als 1, 1.4, 1.5 und
1.6 angegeben sind, müssen diese nach dem Klassifizierungscode in Klammern angegeben
werden; für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse
„7";
Bem.Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift
172
für Stoffe und Gegenstände der übrigen Klassen: die in Kapitel 3.2 Tabelle
A Spalte 5 angegebenen oder nach einer Sondervorschrift gemäß Spalte 6 anwendbaren Nummern der
Gefahrzettelmuster. Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern
nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen und Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A
Spalte 5 keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäß Spalte 3a
anzugeben.
d) gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben
„VG" (z.B. „VG II") oder die Initialen vorangestellt werden dürfen, die dem Ausdruck „Verpackungsgruppe" in
den gemäß Absatz 5.4.1.4.1 verwendeten Sprachen entsprechen;
Bem.Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 mit Nebengefahren siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172
b).
e) soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke;
UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung der Art der Versandstücke angegeben werden
(z.B. eine Kiste (4G));
Bem.
Die Angabe der Anzahl, des Typs und des Fassungsraums jeder Innenverpackung innerhalb der
Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung ist nicht erforderlich.
f) die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher
offizieller Benennung für die Beförderung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen bzw.
als Brutto- oder Nettomasse);
Bem.
1. Bei Anwendung des Unterabschnitts 1.1.3.6 muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der
gefährlichen Güter gemäß Absatz 1.1.3.6.3 im Beförderungspapier angegeben werden.
2. Für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet sind, ist
die anzugebende Menge die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm bzw. in
Litern.
g) den Namen und die Anschrift des
Absenders;
h) den Namen und die Anschrift des Empfängers (der
Empfänger). Wenn gefährliche Güter für die Lieferung an mehrere Empfänger befördert werden,
die am Anfang der Beförderung nicht festgestellt werden können, darf mit Zustimmung der von der Beförderung
berührten Staaten stattdessen der Ausdruck „Verkauf bei Lieferung" angegeben
werden;
i) eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung
j) (bleibt offen)
k) soweit zugeordnet, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebene Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammem.
Der
Tunnelbeschränkungscode /Diese Passage wurde neu eingefügt:muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden \ wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass kein
Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird.
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen
frei gewählt werden; a), b), c), d) und k) müssen jedoch in der oben angegebenen Reihenfolge [d.h. a), b),
c), d), k)] ohne eingeschobene weitere Angaben mit Ausnahme der im ADR vorgesehenen
angegeben werden.
Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: „UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3),
I, (C/D)" oder „UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)".
5.4.1.1.2 Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar
sein.
Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der
offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem
Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen mit Ausnahme der
Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 k) Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die
Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei
gewählt werden.
Für besondere Transportarten, einige Klassen / Stoffe, Sonderfälle gibt es ergänzende Vorschriften
und sind Vermerke ins Beförderungspapier einzutragen.
5.4.1.3
Form und Sprache
5.4.1.4.1Ein Papier mit den Angaben der Unterabschnitte 5.4.1.1 und 5.4.1.2 kann auch ein solches sein, das
bereits durch andere geltende Vorschriften für die Beförderung mit einem anderen Verkehrsträger verlangt
wird. Bei mehreren Empfängern dürfen die Namen und die Anschriften der Empfänger sowie die Liefermengen, die
es ermöglichen, die jeweils beförderte Art und Menge zu ermitteln, auch in anderen zu verwendenden oder durch
andere Vorschriften verlangten Papieren enthalten sein, die im Fahrzeug mitzuführen
sind.
Die in das Papier einzutragenden Vermerke sind in einer amtlichen Sprache des Versandlandes
abzufassen und, wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch ist, außerdem in Deutsch,
Englisch oder Französisch, wenn nicht internationale Tarife für die Beförderung auf der Straße oder
Vereinbarungen zwischen den von der Beförderung berührten Staaten etwas anderes
vorschreiben.
5.4.1.4.2Kann eine Sendung wegen der Größe der Ladung nicht vollständig in eine einzige Beförderungseinheit
verladen werden, sind mindestens so viele getrennte Papiere oder Kopien des einen Papiers auszufertigen, wie
Beförderungseinheiten beladen werden. Ferner sind in allen Fällen getrennte Beförderungspapiere auszufertigen
für Sendungen oder Teile einer Sendung, die wegen der Verbote in Abschnitt 7.5.2 nicht zusammen in ein
Fahrzeug verladen werden dürfen.
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