Beförderung von Gefahrgut durch Privatpersonen
Auszug aus dem ADR 2011
1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter
einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für
Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter
normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare
flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für
Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit
nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;
Kommentar
Im übrigen gelten die Bestimmungen des KFG und der StVO (Ladungssicherung, Vermeidung von Überladung, etc.).
Klarstellung, welche Gefahrguttransport für Privatpersonen erlaubt sind, gibt auch das BMVIT im Vollzugerlaß
2007.
Auszug aus dem Vollzugserlaß
2007
1.1.3.1 lit. a
1. Die Freistellung deckt nur
Beförderungen von Privatpersonen ab, bei denen die Güter für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind, nicht jedoch mit dem Privatwagen durchgeführte
dienstliche Fahrten.
2. Die Worte einzelhandelsgerecht „abgepackt“ sind weit zu
interpretieren.
Der französische Originalwortlaut
„conditionnées pour la vente au détail“ umfasst auch Güter, die - unter Einhaltung für den Einzelhandel geltender Bestimmungen (z.B. Verwendungsbestimmungen in
VbF,ChemG) - üblicherweise unverpackt abgegeben werden. Ausgenommen von der
Freistellung sind gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen
oder Tank, die gemäß der nunmehrigen Textfassung nicht als
einzelhandelsgerecht verpackt gelten..
3. Die Freistellungen gemäß dieser Bestimmung und
gemäß 1.1.3.3 gelten unabhängig voneinander.
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