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Gefahrgut sicher und problemlos befördern

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    Sieglinde Eisterer   

 

Beförderung von Gefahrgut durch Privatpersonen

Auszug aus dem ADR 2011

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden, sofern diese Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt, es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Wenn diese Güter entzündbare flüssige Stoffe sind, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten. Gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tanks gelten nicht als einzelhandelsgerecht verpackt;

Kommentar

Im übrigen gelten die Bestimmungen des KFG und der StVO (Ladungssicherung, Vermeidung von Überladung, etc.).

Klarstellung, welche Gefahrguttransport für Privatpersonen erlaubt sind, gibt auch das BMVIT im Vollzugerlaß 2007.

Auszug aus dem Vollzugserlaß 2007

1.1.3.1 lit. a

1. Die Freistellung deckt nur Beförderungen von Privatpersonen ab, bei denen die Güter für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind, nicht jedoch mit dem Privatwagen durchgeführte dienstliche Fahrten.

2. Die Worte einzelhandelsgerecht „abgepackt“ sind weit zu interpretieren.

Der französische Originalwortlaut „conditionnées pour la vente au détail“ umfasst auch Güter, die - unter Einhaltung für den Einzelhandel geltender Bestimmungen (z.B. Verwendungsbestimmungen in VbF,ChemG) - üblicherweise unverpackt abgegeben werden. Ausgenommen von der Freistellung sind gefährliche Güter in Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen oder Tank, die gemäß der nunmehrigen Textfassung nicht als einzelhandelsgerecht verpackt gelten..

3. Die Freistellungen gemäß dieser Bestimmung und gemäß 1.1.3.3 gelten unabhängig voneinander.