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    Sieglinde Eisterer   

 

Beförderung von Gefahrgut unter den Bestimmungen der Handwerkerbefreiung

Auszug aus dem ADR 2011

1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

Die Vorschriften des ADR gelten nicht für:

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung;

Kommentar

Im übrigen gelten die Bestimmungen des KFG und der StVO (Ladungssicherung, Vermeidung von Überladung, etc.).

In der Vergangenheit kam es aufgrund von diversen Fehlinterpretationen und Auslegungen immer wieder zu Problemen bei der Nutzung der Handwerkerbefreiung.

Daher hat das BMVIT zur Klärung der Auslegungsfragen, die Bestimmung in Erlaßform kommentiert.

Auszug aus dem Vollzugerlaß 2007

1. Diese Bestimmung gilt für Beförderungen von in 1.1.3.6.3 (Tabelle) aufscheinenden Gütern, bei denen die Höchstmengen je Beförderungseinheit nicht überschritten werden. Außerdem darf je Verpackung (Umschließung) eine eingefüllte Höchstmenge von 450 Liter nicht überschritten sein.

2. „Haupttätigkeit“ ist nicht als Priorität im Rahmen mehrerer Tätigkeitsbereiche bzw. Gewerbeberechtigungen sondern im Verhältnis zur Tätigkeit der Beförderung zu sehen. Die jeweiligen Arten der Haupttätigkeit unterliegen somit keiner konkreten Beschränkung außer jener, dass es sich nicht um die Tätigkeit der Beförderung handeln darf. Somit kommt es nicht auf eine Differenzierung innerhalb des Unternehmenszweckes oder zwischen deren mehreren an, sondern nur darauf, dass die Beförderung von diesem/n nicht erfasst ist und im untergeordneten Verhältnis dazu oder zu einer weiteren auf dessen Erreichung abzielenden ausführenden Tätigkeit steht. Ein Unternehmen, das in Hinblick auf die Erstellung eines Werkes Messungen selbst durchführt, ist demnach von der Ausnahme ebenso erfasst, wie ein auf Messungen spezialisiertes Subunternehmen.

3. Die in lit. c aufgezählten Tätigkeiten Hoch- und Tiefbau, Messungen, Reparaturen, Wartungsarbeiten sind Beispiele. Als weitere wären das Mitführen von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 durch Sprengbefugte, das Befördern von Proben ins Labor durch zur Analyse Befugte und das Mitführen von im ADR nicht namentlich genannten Mustern mit Gefahrguteigenschaft (ohne Verkauf der Muster) durch Handelsvertreter zu nennen.

4. Der letzte Satz betreffend interne und externe Versorgung ist nicht so zu verstehen, dass damit die ganze Freistellung wieder aufgehoben wird. Andererseits ist auf das VwGH - Erkenntnis 2002/03/0214 Bedacht zu nehmen, wonach die Freistellung jedenfalls auf Beförderungen von Treibstoff zur Betankung von Maschinen auf einer Baustelle unmittelbar vom Fahrzeug aus nicht anwendbar ist, da diese Beförderungen der internen Versorgung dienen.

Der Grundgedanke hinter dieser so genannten "Handwerkerbefreiung" ist die Erwartung, dass eine Person, die mit dem jeweiligen gefährlichen Gut hinreichend vertraut ist, weil sie damit arbeitet, das Gut in sicherer Weise zum Ver- oder Gebrauch mitführt, auch wenn nicht allen sonst geltenden Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsrechts entsprochen wird.

Auszug aus dem Ergänzungserlaß 2010

1.1.3.1 c) „Handwerkerbefreiung“

In GZ 2009/03/0042 hat der VwGH erkannt, dass dann nicht von interner Versorgung auszugehen ist, „wenn die Beförderung durch einen Mitarbeiter des Unternehmens erfolgt, der das beförderte Gefahrgut für die von ihm - an jenem Ort, zu dem (oder von dem zurück) er das Gefahrgut befördert - auszuführende Tätigkeit benötigt. Fährt der Unternehmer oder ein Mitarbeiter zu seinem Tätigkeitsort (etwa zu einer Baustelle oder zu einem sonstigen Ort, wo er außerhalb seines Unternehmens Arbeiten verrichtet) und führt er dabei das Gefahrgut mit sich, um es dort im Rahmen seiner Tätigkeit zu verwenden, so steht als wesentlicher Zweck der Fahrt das Erreichen des Arbeitsorts - unter Mitnahme der für die Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel - im Vordergrund, sodass die "Handwerkerbefreiung" des Unterabschnitts 1.1.3.1. lit c ADR zum Tragen kommt (sofern die in dieser Bestimmung genannten Mengenbegrenzungen eingehalten werden).“ Gegenstand des Verfahrens war die Beförderung eines IBC mit 400 Liter Diesel zu großen forstlichen Bringungsmaschinen. Dient sie deren Betankung und folglich auch der von Baggern und ähnlichem Gerät, ist das unter den oben erwähnten Voraussetzungen also nicht als Versorgungsfahrt zu verstehen.

Als wesentlichen Unterschied zum seinerzeitigen Erkenntnis 2003/03/0214 bis 0216 hebt der VwGH hervor, dass dort der Lenker eines Lastkraftwagens das Behältnis auf dem Firmengelände befüllt hatte und damit zu einer Baustelle fuhr, um die dort eingesetzten firmeneigenen Baufahrzeuge zu betanken. 1.1.3.1c) spricht von „Lieferung“ und nicht „Mitnahme“ sowie von „Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden“, verlangt diesen Konnex also nicht zwingend in einer einzigen natürlichen Person. Das BMVIT begrüßt diesen Ansatz dennoch als praktikable Klärung, die auch in anderen Ländern nicht unüblich ist.