Beförderung nach 1.1.3.6 ADR
Auszug aus dem ADR 2011
1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
1.1.3.6.1 Im Sinne dieses Unterabschnittes werden gefährliche Güter der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15
angegebenen Beförderungskategorie 0, 1, 2, 3 oder 4 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe
enthalten haben, die der Beförderungskategorie „0“ zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie „0“
zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der
Beförderungskategorie „0“ zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie „4“ zugeordnet.
1.1.3.6.2 Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in
Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der
Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz 1.1.3.6.4
berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter verschiedene
Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert
werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind:
Kapitel 1.10, ausgenommen für explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der UN-Nummern 0104, 0237,
0255, 0267, 0289, 0361, 0365, 0366, 0440, 0441, 0455, 0456 und 0500 der Klasse 1 Unterklasse 1.4;
Kapitel 5.3;
Abschnitt 5.4.3;
Kapitel 7.2 mit Ausnahme der Sondervorschriften V 5 und V 8 des Abschnitts 7.2.4;
Sondervorschrift CV 1 des Abschnitts 7.5.11;
Teil 8 mit Ausnahme von Unterabschnitt 8.1.2.1 a), Unterabschnitte 8.1.4.2 bis 8.1.4.5, Abschnitt 8.2.3,
Abschnitte 8.3.3, 8.3.4, 8.3.5, Kapitel 8.4, Sondervorschrift S1 (3) und (6), Sondervorschrift S2 (1),
Sondervorschrift S4, Sondervorschriften S14 bis S21 und Sondervorschrift S24 des Kapitels 8.5;
Teil 9
1.1.3.6.3 Werden gefährliche Güter derselben Beförderungskategorie
in derselben Beförderungseinheit befördert, gilt die in der Spalte 3 der nachstehenden Tabelle angegebene
höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit
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Beförderungs-kategorie
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Stoffe oder Gegenstände
Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode / -gruppe oder UN-Nummer
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Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit
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0
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Klasse 1:
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1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN-Nummer 0190
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0
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Klasse 3:
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UN-Nummer 3343
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Klasse 4.2:
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Stoffe, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind
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Klasse 4.3:
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UN-Nummern 1183, 1242, 1295, 1340, 1390, 1403, 1928, 2813, 2965, 2968, 2988, 3129, 3130,
3131, 3134, 3148, 3396, 3398 und 3399
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Klasse 5.1:
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UN-Nummer 2426
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Klasse 6.1:
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UN-Nummern 1051, 1600, 1613, 1614, 2312, 3250 und 3294
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Klasse 6.2:
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UN-Numrern 2814 und 2900
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Klasse 7:
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UN-Nummern 2912 bis 2919, 2977, 2978, 3321 bis 3333
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Klasse 8:
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UN-Nummer 2215 (MALEINSÄUREANHYDRID, GE3CHVDLZEN)
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Klasse 9:
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UN-Nummern 2315, 3151, 3152 und 3432 sowie Geräte, die solche Stoffe oder Gemische
enthalten
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sowie ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe dieser Beförderungskategorie enthalten
haben, ausgenommen Verpackungen, die der UN-Nummer 2908 zugeordnet sind.
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1
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Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und nicht unter die
Beförderungskategorie 0 fallen, sowie Stoffe und Gegenstände der folgenden Klassen:
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20
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Klasse 1:
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1.1 B bis 1.1 Ja), 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C 1.3 G, 1.3 H 1.3 J und 1.5
Da)
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Klasse 2:
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Gruppen T TCa), TO, TF, TOC und TFC
D-uckgaspackungen: Gruppen C, CO, FC, T TF, TC, TO, TFC und TOCa)
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Klasse 4.1:
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UN-Nummern 3221 bis 3224 und 3231 bs 3240
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Klasse 5.2:
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UN-Nummern 3101 bis 3104 und 3111 bis 3120
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2
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Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe II zugeordnet sind und nicht unter die
Beförderungskategorie 0, 1 oder 4 fallen, sow ie Stoffe und Gegenstände der folgenden
Klassen:
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333
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Klasse 1:
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1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N
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Klasse 2:
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Gruppe F
Druckgaspackungen: Gruppe F
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Klasse 4.1:
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UN-Nummern 3225 bis 3230
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Klasse 5.2:
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UN-Nummern 3105 bis 3110
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Klasse 6.1:
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Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind
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Klasse 9:
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UN-Nummer 3245
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3
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Stoffe und Gegenstände, die der Verpackungsgruppe III zugeordnet sind und nicht unter die
Beförderungskategorie 0, 2 oder 4 fallen, sow ie Stoffe und Gegenstände der folgenden
Klassen:
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1000
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Klasse 2:
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Gruppen A und O
Druckgaspackungen: Gruppen A und O
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Klasse 3:
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UN-Nummer 3473
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Klasse 4.3:
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UN-Nummer 3476
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Klasse 8:
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UN-Nummern 2794, 2795, 2800, 3028 und 3477
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Klasse 9:
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UN-Mimrern 2990 und 3072
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4
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Klasse 1:
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1.4 S
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unbegrenzt
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Klasse 4.1:
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UN-Nummern 1331, 1345, 1944, 1945, 2254 und 2623
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Klasse 4.2:
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1361 und 1362 der Verpackungsgruppe III
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Klasse 7:
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UN-Nummern 2908 bis 2911
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Klasse 9:
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UN-Nummer 3268
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sowie ungereinigte leere Verpackungen, die gefährliche Stoffe mit Ausnahme solcher enthalten
haben, die unter die Beförderungskategorie 0 fallen.
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a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 beträgt die
höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 50 kg.
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In vorstehender Tabelle bedeutet „höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit“:
für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1, die Nettomasse des
explosiven Stoffes in kg; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die in
dieser Anlage näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen
Güter in kg bzw. in Liter); für feste Stoffe, verflüssigte Gase,
tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in
kg; für flüssige Stoffe und verdichtete Gase, der
nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes (siehe
Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1) in Liter.
1.1.3.6.4 Wenn gefährliche Güter, die verschiedenen in der Tabelle festgelegten Beförderungskategorien
angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, darf die Summe
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert mit 50,der Menge der in Fußnote
a) zur Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 aufgeführten Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 1, multipliziert
mit 20,
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 2, multipliziert mit 3, und
der Menge der Stoffe und Gegenstände der Beförderungskategorie 3
1000 nicht überschreiten.
1.1.3.6.5 Bezüglich dieses Unterabschnitts bleiben gefährliche Güter, die gemäß den Unterabschnitten 1.1.3.2 bis
1.1.3.5 freigestellt sind,
unberücksichtigt.
Kommentar:
Beim Transport unter den Bestimmungen nach 1.1.3.6 sind daher folgende
Vorschriften zu beachten:
Versandstück(e) (gilt für volle und ungereinigte, leere Verpackungen) müssen zu
100 % den ADR Vorschriften (Bauart, Kennzeichnungen und Bezettelung)
entsprechen, soferne nicht eine Sondervorschrift andere Vorgaben gibt - z.B. für leere,
ungereinigte, wiederbefüllbare Gasflaschen oder Gasflaschen, die zur Prüfung befördert werden).
Es muss ein Beförderungspapier nach ADR mitgeführt werden. Wenn der Beförderung auf der
Straße eine Seebeförderung folgt muss gegebenenfalls ein Container/Fahrzeugpackzertifikat, die Sendung begleiten
(8.1.2.1.a)
Absehen von den Bestimmungen des KFG und der STVO muss auf dem Kraftfahrzeug min.
ein 2 kg Feuerlöscher nach ADR mitgeführt werden (8.1.4.2 - 8.1.4.5)
Weiters müssen die folgende ADR Vorschriften beachtet werden:
Pflichten der Beteiligten nach ADR 2011 und GGBG 2011
Schulungs-/Unterweisungspflicht nach ADR 2011 Kap. 1.3 und 8.2.3
Vorschriften für die Beförderung, Be-, Entladung und Handhabung nach ADR 2011 Kap. 7.1 und
7.5.11 (ausgenommen CV1)
Das Öffnen eines Versandstücks mit gefährlichen Gütern durch den Fahrzeugführer
oder Beifahrer ist verboten (ADR Kap. 8.3.3)
Die verwendeten tragbarer Beleuchtungsgeräte dürfen keine Oberfläche aus Metall haben, durch
die Funken erzeugt werden können (ADR Kap. 8.3.4)
Während der Ladearbeiten ist das Rauchen in der Nähe der Fahrzeuge und in den Fahrzeugen
verboten. (ADR 8.3.5)
Wenn in Spalte 16 der Tabelle A des Kap. 3.2 nachstehende Codes angegeben sind, sind nachstehende
Vorschriften einzuhalten:
V5 - Die Versandstücke dürfen nicht in Kleincontainern transportiert werden.
V8 - gilt nur bei Stoffen mit Temperaturkontrolle - Bestimmungen für
Temperaturkontrolle
Wenn in Spalte 19 Der Tabelle A unter 3.2 nachstehende Codes angegeben sind, sind nachstehende
Vorschriften einzuhalten:
SV1 - gilt nur für Klasse 1 Exposive Stoffe und Gegenstände - Bestimmungen
betreffend Ausbildung der Fahrzeugführer
SV2 (1) Tragbare Beleuchtungsgeräte
Das Ladeabteil gedeckte Fahrzeuge, die flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis höchstens 60 °C oder die
entzündbare Stoffe oder Gegenstände der Klasse 2 befördern, darf nur mit solchen tragbaren Beleuchtungsgeräten
betreten werden, die so beschaffen sind, dass sie entzündbare Dämpfe oder Gase, die sich im Inneren des Fahrzeugs
ausgebreitet haben könnten, nicht entzünden können.
SV4 gilt nur bei Beförderung unter Temperaturkontrolle - Bestimmung betreffend
Temperaturkontrolle
SV14-SV21 und SV24 Bestimmungen betreffend Überwachung der
Fahrzeuge
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